Rz. 8

Rentenversicherungspflichtige sind zulageberechtigt, weil sie von der Absenkung des Rentenniveaus unmittelbar betroffen sind. Neben den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterliegen eine Reihe von weiteren Personengruppen der Versicherungspflicht; vgl. im Einzelnen § 10a EStG Rz. 35ff.

Die zunächst in § 10a Abs. 1 S. 4 EStG enthaltene Ausnahme von der Zulageberechtigung für Pflichtversicherte, die Anspruch auf eine beamtenähnliche Zusatz-Versorgung haben, beruhte auf der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, die Beamte grds. nicht erfasst hatte. Nachdem die Absenkung des Versorgungsniveaus auf die Beamten erstreckt worden war, war diese Ausnahme nicht mehr gerechtfertigt. Sie wurde deshalb – nachdem sie zuvor schon in der Verwaltungspraxis nicht angewandt worden war[1] – durch Streichen des § 10a Abs. 1 S. 4 EStG aufgehoben.[2]

Da der Kreis der Berechtigten in § 10a EStG über die Rentenversicherungspflicht nach SGB VI definiert ist, wirken sich rentenrechtliche Gesetzesänderungen auch auf die Zulageberechtigung aus. Vgl. zum derzeitigen Kreis der Berechtigten Anl. 1 zu BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, BStBl I 2023, 1726.

[2] AltEinkG v. 5.7.2004, BGBl I 2004, 1427.

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