Rz. 1

Der bisherige § 71 EStG (Zahlungszeitraum) wurde mit dem AuslAnspruchG v. 13.12.2006[1] aufgehoben, da der Gesetzgeber das Prinzip der monatlichen Zahlweise in § 66 Abs. 2 EStG überführte (§ 66 EStG Rz. 2 und 15). Eine inhaltliche Änderung trat dadurch nicht ein.[2]

 

Rz. 2

§ 71 EStG n. F. wurde mit Geltung ab 18.7.2019 eingefügt aufgrund des SozialMissbrauchsG v. 11.7.2019.[3]

[1] BGBl I 2006, 2915.
[2] BT-Drs. 16/1368, 10.
[3] BGBl I 2019, 1066.

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