Rz. 245

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen). Die AfA bemisst sich hierbei nach § 7 Abs. 1 S. 2 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

 

Rz. 246

Bei der linearen AfA werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in gleich bleibende Teilbeträge gem. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Jahren zerlegt und in jedem Nutzungsjahr ein entsprechender Teilbetrag zum Abzug zugelassen. Die lineare AfA ist der Regelfall der AfA. Sie steht als AfA-Methode für abnutzbare materielle bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die weder Gebäude noch diesen nach § 7 Abs. 5a EStG gleichgestellte Wirtschaftsgüter sind, sowie abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter zur Verfügung. Geltung hat § 7 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich im Rahmen aller Einkunftsarten.

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