Rz. 120

Nutzt der frühere Eigentümer, der sich im Rahmen der Übertragung des Wirtschaftsguts den Nießbrauch an diesem Wirtschaftsgut vorbehalten hat, das übertragene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften, ist er zur Vornahme der AfA auf dieses Wirtschaftsgut berechtigt, da er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des übertragenen Wirtschaftsguts getragen hat und es ununterbrochen aufgrund eigenen Rechts nutzt.[1] Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die der Vorbehaltsnießbraucher als früherer Eigentümer hatte. Über § 11d EStDV werden dem Vorbehaltsnießbraucher auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers zugerechnet.[2] Es kommt nicht darauf an, ob der Vorbehaltsnießbraucher als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist oder nicht.[3] Nicht fortführen kann der unentgeltliche Rechtsnachfolger des Vorbehaltsnießbrauchers die AfA nach § 11d EStDV.[4]

Rz. 121 einstweilen frei

 

Rz. 122

Der Vorbehaltsnießbraucher ist auch zur AfA für selbst getragene nachträgliche Herstellungskosten befugt. Erfolgte die Übertragung des Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs entgeltlich, ist die Bemessungsgrundlage für die AfA nicht um die Gegenleistung des Erwerbers zu kürzen.[5]

 

Rz. 123

Der steuerlichen Anerkennung des Vorbehaltsnießbrauchs steht es nicht entgegen, wenn der Vorbehaltsnießbraucher das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Wirtschaftsgut dem neuen Eigentümer entgeltlich zur Nutzung überlässt. Voraussetzung ist allerdings, dass Vorbehaltsnießbrauch und Nutzungsvertrag ernsthaft vereinbart sind und tatsächlich vollzogen werden und das Nutzungsentgelt weder überhöht ist noch den Charakter einer Versorgungsabrede hat.[6] Berechtigt zur Vornahme der AfA ist auch hier nur der das Wirtschaftsgut überlassende Vorbehaltsnießbraucher. Nutzt der neue Eigentümer das überlassene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften, kann er keine AfA für das genutzte Wirtschaftsgut geltend machen.[7]

Rz. 124 einstweilen frei

 

Rz. 125

Verschenkt der Betriebsinhaber ein Betriebsgrundstück aus privaten Gründen und behält er sich den Nießbrauch am Grundstück zum Zweck der weiteren betrieblichen Nutzung des Grundstücks vor, entsteht der Vorbehaltsnießbrauch nach der Entnahme des Grundstücks mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven im Privatvermögen. Eine Aktivierung des Vorbehaltsnießbrauchs kommt trotz weiterer betrieblicher Nutzung nicht in Betracht. Der Vorbehaltsnießbraucher kann aber seine Aufwendungen einschließlich der AfA über eine entsprechende jährliche Einlage gewinnmindernd berücksichtigen.[8] Die weitere AfA auf das Gebäude bestimmt sich nicht nach dem Entnahmewert, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Schenkers, weil beim Vorbehaltsnießbraucher die Verteilung seines Aufwands als früherer Eigentümer im Vordergrund steht.[9] Erlischt der Vorbehaltsnießbrauch, kommt es mangels Aktivierung nicht zu einer Gewinnrealisierung.

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