Rz. 469

Im Erstjahr ist die degressive AfA in Höhe des vollen Jahresbetrags geltend zu machen, auch wenn die Fertigstellung des Objekts am Ende des Kj. erfolgt ist. Dies gilt in den Herstellungs- und in den Anschaffungsfällen. Die für bewegliche Wirtschaftsgüter angeordnete monatsweise AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gilt für die degressive Gebäude-AfA nicht (§ 7 Abs. 5 S. 3 EStG). Auch in einem Rumpfwirtschaftsjahr ist die volle Jahres-AfA anzusetzen.[1] Der Stpfl. hat kein Wahlrecht, den AfA-Betrag auch zeitanteilig geltend zu machen.[2]

 

Rz. 470

Im Jahr der Veräußerung darf die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur zeitanteilig vorgenommen werden (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2012).[3] Gleiches gilt, wenn die Veräußerung im Jahr der Fertigstellung erfolgt[4] oder in den Fällen der Nutzungsänderung im Laufe des Jahres (R 7.4 Abs. 2 S. 1, Abs. 8 S. 2 EStR 2012).

Rz. 471 bis 482 einstweilen frei

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 492.
[4] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 342.

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