Rz. 452

Die degressive Gebäude-AfA kann geltend machen der Bauherr bei Neubauten im bautechnischen Sinne und der Erwerber, wenn die Anschaffung spätestens bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt und der Bauherr im Herstellungsjahr noch keine degressive AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Es gelten folgende AfA-Sätze:

  • Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG:

    Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gilt für Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG, für die der Bauantrag vor dem 1.1.1994 gestellt oder über die vor diesem Zeitpunkt ein rechtswirksamer obligatorischer Vertrag abgeschlossen worden ist. Als Wirtschaftsgebäude sind Gebäude anzusehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Die AfA-Sätze betragen 4 × 10 %, 3 × 5 % und 18 × 2,5 %.

  • Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG:

    Die AfA-Sätze nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG gelten für Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Darunter sind Gebäude zu verstehen, die weder Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG noch Mietwohngebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG sind, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.1.1995. Die AfA-Sätze betragen 8 × 5 %, 6 × 2,5 % und 36 × 1,25 %. Unter § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG fallen Gebäude des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.4.1985 bzw. nach dem 31.12.1993 und vor dem 1.1.1995, Gebäude des Privatvermögens, die fremden Wohnzwecken dienen, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.3.1989 und Gebäude des Privatvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, mit Bauantrag oder rechtswirksamem obligatorischem Vertrag nach dem 29.7.1981 und vor dem 1.1.1995.

  • Mietwohngebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG:

    Die AfA-Sätze nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 gelten für Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG, die Mietwohngebäude sind. Hierunter fallen Gebäude,

    • die aufgrund eines nach dem 28.2.1989 und vor dem 1.1.1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Die AfA-Sätze betragen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG: 4 × 7 %, 6 × 5 %, 6 × 2 % und 24 × 1,25 %.
    • die aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Die AfA-Sätze betragen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG: 8 × 5 %, 6 × 2,5 % und 36 × 1,25 %.
    • die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Die AfA-Sätze betragen nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG: 10 × 4 %, 8 × 2,5 % und 32 × 1,25 %.
 

Rz. 453

Maßgebender Zeitpunkt der Bauantragstellung ist der Tag, an dem das förmliche Gesuch um Genehmigung des später tatsächlich verwirklichten Bauvorhabens bei der zuständigen Stelle eingeht. Ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, kommt es auf den Zeitpunkt der Bauanzeige und, wenn diese nicht erforderlich ist, auf den Zeitpunkt des Beginns der Herstellung an (Rz. 405). Nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA bei Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 1.1.1994 bzw. 1.1.1995 gestellt worden ist. In diesen Fällen ist es unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31.12.1993 bzw. 31.12.1994 erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertigstellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem 31.12.1993 bzw. 31.12.1994, bevor das Gebäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten. Zu den nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG begünstigten Herstellungskosten gehören in diesen Fällen die anteiligen Anschaffungskosten des anteiligen Gebäudes und die anteiligen Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes. Entsprechendes gilt auch in den Fällen von § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG.[1] Im Falle eines Schwarzbaus scheidet die Anwendung von § 7 Abs. 5 EStG aus. Bei dem Erfordernis des Bauantrags handelt es sich um ein zwingendes gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Erfolgt eine nachträgliche Genehmigung bereits erstellter Schwarzbauten, ist auf den Baubeginn...

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