Rz. 449

Nach § 7 Abs. 4 S. 4 EStG rechtfertigt die Sonderregelung für die Wirtschaftsgebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG weder eine AfaA noch eine Teilwertabschreibung bei den anderen nicht begünstigten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Eine AfaA oder eine Teilwertabschreibung kann somit z. B. nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein unter § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG fallendes Gebäude wie ein unter § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG fallendes Gebäude betrieblich genutzt wird. Für derartige Abschreibungen müssen vielmehr die entsprechenden individuellen Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich der AfaA hat § 7 Abs. 4 S. 4 EStG klarstellenden Charakter, hinsichtlich der Teilwertabschreibung ist die Regelung konstitutiv.[1]

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 313.

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