Rz. 421

Die AfA-Sätze für sonstige Gebäude betragen 3, 2 bzw. 2,5 %. Sie gelten für alle Gebäude, die keine Wirtschaftsgebäude sind. Erfasst werden von § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG Gebäude des Privatvermögens, Wohnzwecken dienende Gebäude des Betriebsvermögens und Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sofern der Bauantrag vor dem 1.4.1985 gestellt worden ist. Nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude sind mit 3 % abzuschreiben. Für Gebäude, die vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 bzw. vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, gilt ein AfA-Satz von 2 bzw. 2,5 %. Die Fertigstellung ist zu dem Zeitpunkt gegeben, von dem an das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann.

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