15.4.2.1 Wirtschaftsgebäude

 

Rz. 415

Bei Wirtschaftsgebäuden findet nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ein AfA-Satz von 3 % Anwendung. Als Wirtschaftsgebäude anzusehen ist ein Gebäude, das zum Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient, sofern der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist (Rz. 399ff.). Weitere Voraussetzung ist, dass der Stpfl. nach § 52 Abs. 21b EStG a. F. mit der Herstellung des Wirtschaftsgebäudes nach dem 31.12.2000 begonnen oder es aufgrund eines nach dem 31.12.2000 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Bei Wirtschaftsgebäuden, die nach § 52 Abs. 21b EStG a. F. aufgrund eines nach dem 31.3.1985 und vor dem 1.1.2001 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines vor dem 1.1.2001 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft wurden, gilt ein AfA-Satz von 4 %. Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt, in dem vom Stpfl. der Bauantrag gestellt worden ist.

Rz. 416 bis 418 einstweilen frei

 

Rz. 419

Aufgrund einer Nutzungsänderung kann ein Wirtschaftsgebäude zu einem sonstigen Gebäude und ein sonstiges Gebäude zu einem Wirtschaftsgebäude werden. Wird ein Wirtschaftsgebäude in das Privatvermögen überführt, bestimmt sich die weitere AfA ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG. Maßgebend für die AfA-Bemessungsgrundlage ist der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. in den Fällen der Betriebsaufgabe der gemeine Wert des Gebäudes nach § 16 Abs. 3 S. 3 EStG zum Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen. Bei einer Nutzungsänderung vom Wirtschaftsgebäude zum betrieblichen Wohngebäude bestimmt sich ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung bei gleich bleibender AfA-Bemessungsgrundlage die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG.[1] Die AfA ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung richtet sich bei einer Nutzungsänderung vom zum Privatvermögen gehörenden Gebäude zum Wirtschaftsgebäude nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG. Die AfA-Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Maßgebend ist grundsätzlich der Teilwert. Führt die Nutzungsänderung eines bisher Wohnzwecken dienenden Betriebsgebäudes zu einem Wirtschaftsgebäude, ist für die weitere AfA ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG maßgebend. Die AfA-Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach den bisherigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.[2]

Rz. 420 einstweilen frei

[1] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 296.
[2] Anzinger, in H/H/R, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 296.

15.4.2.2 Sonstige Gebäude

 

Rz. 421

Die AfA-Sätze für sonstige Gebäude betragen 3, 2 bzw. 2,5 %. Sie gelten für alle Gebäude, die keine Wirtschaftsgebäude sind. Erfasst werden von § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG Gebäude des Privatvermögens, Wohnzwecken dienende Gebäude des Betriebsvermögens und Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sofern der Bauantrag vor dem 1.4.1985 gestellt worden ist. Nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude sind mit 3 % abzuschreiben. Für Gebäude, die vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 bzw. vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, gilt ein AfA-Satz von 2 bzw. 2,5 %. Die Fertigstellung ist zu dem Zeitpunkt gegeben, von dem an das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann.

15.4.2.3 Bemessungsgrundlage

 

Rz. 422

Bemessungsgrundlage der AfA bei Gebäuden sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes bzw. die an deren Stelle tretenden Werte. Die Entstehung und die Höhe von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage der AfA muss regelmäßig der Stpfl. nachweisen.[1] Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.[2] Wird ein teilfertiges Gebäude erworben und fertiggestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes (R 7.3 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 422a

Bei Errichtung eines zur unterschiedlichen Nutzung bestimmten Gebäudes können die Herstellungskosten des noch nicht fertig gestellten selbstständigen Gebäudeteils in die Bemessungsgrundlage für die AfA des bereits fertig gestellten Gebäudeteils einbezogen werden.[3] Wird bei der Errichtung eines zur unterschiedlichen Nutzung bestimmten Gebäudes zunächst ein zum Betriebsvermögen gehörender Gebäudeteil und danach ein zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil fertiggestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht, ob er vorerst in die Bemessungsgrundlage für die AfA des fertiggestellten Gebäudeteils die Herstellungskosten des noch nicht fertiggestellten Gebäudeteils einbezieht oder ob er darauf verzichten will (R 7.3 Abs. 2 EStR 2012).

 

Rz. 422b

Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen mangels Wertverzehrs nicht der AfA. Dies erfordert in Anschaffungsfällen eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude bzw. die Gebäudeteile andererseits. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der Berechnu...

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