Rz. 18

§ 6d EStG war erstmals auf das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endete (§ 52 Abs. 20 EStG a. F.). Auf den Schluss dieses Wirtschaftsjahres war nach § 6d Abs. 1 S. 1 EStG umzurechnen, bei einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wj. oder einem Rumpfwirtschaftsjahr also schon vor dem 31.12.1999. Die Bilanz brauchte zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf den Euro umgestellt sein.

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