Rz. 16

Im Zuge der Umrechnung findet keine Neubewertung der Bilanzpositionen statt. Soweit vor der Umrechnung Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, ist ein eventueller Umstellungsgewinn auf der Basis des Wechselkurses zum Zeitpunkt der Wertberichtigung zu berechnen. Ein mögliches Bonitätsrisiko ist unabhängig davon neu zu bestimmen.[1] Daneben kann auch die Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 S. 3 EStG, die innerhalb von 4 Jahren nach Bildung und jährlich mit mindestens 25 % ihres Betrages aufzulösen ist, gebildet werden. Diese wird von der Euroumrechnungsrücklage nicht verdrängt.[2] Zu Einzelheiten hinsichtlich der Umrechnungs- und Rundungsregeln s. Euro-Einführungsschreiben v. 15.12.1998, IV A 3 (alt) – S 1904 – 34/99, BStBl I 1998, 1625, Tz. 5; Beispiele in OFD Düsseldorf v. 11.12.1998, S 1316 A — St 112, Tz. 1.4, DStR 1999, 376; sehr ausführlich: Hörtig/Stein, DB 1998, 1293ff.

[1] Schynol, DStZ 1999, 193, 202 Fn. 42, Glanegger, in Schmidt, EStG, 2004, § 6d EStG, Rz. 38.
[2] Kanzler, FR 1999, 1392.

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