OFD Düsseldorf, 11.12.1998, S 1316 A - St 112

 

1. Allgemeines

1.1. Mit Beginn der Stufe 3 a der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) am 1.1.1999 wird der Euro die DM als Währung ablösen. In der Übergangszeit bis zum 1.1.2002 wird der bare Zahlungsverkehr weiterhin in DM abgewickelt, während für den unbaren Zahlungsverkehr wahlweise DM oder Euro zugelassen sind. Ab dem 1.1.2002 (Stufe 3 b) werden dann Euro-Banknoten und Euro-Münzen (Euro und Cent) im Umlauf sein. Die in DM lautenden Zahlungsmittel werden voraussichtlich noch für längstens sechs Monate, also bis zum 30.6.2002 gültig bleiben.

1.2. 1.1.2002 wird die Finanzverwaltung demgemäß sämtliche steuerlichen Angelegenheiten nur noch in Euro abwickeln.

1.3. In der Übergangszeit 1.1.1999 bis 31.12.2001 bleibt die DM in der Finanzverwaltung die maßgebliche Währungseinheit, sofern sich nicht nachfolgend, unterteilt nach Steuerarten bzw. Organisationsbereichen, Besonderheiten ergeben.

1.4. Umrechnungen von DM in Euro oder umgekehrt sind zwingend mit dem zum 1.1.1999 unabänderbar festgelegten Umrechnungskurs mit 5 Stellen hinter dem Komma vorzunehmen. Eine Kürzung des Umrechnungskurses ist unzulässig. Umrechnungen von Euro in DM erfolgen durch Multiplikation des Euro-Betrags mit dem. 6-stelligen Umrechnungskurs. Soll von DM in Euro umgerechnet werden, ist der DM-Betrag durch den 6-stelligen Umrechnungskurs zu teilen.

Beispiele: (unterstellter Umrechnungskurs: 1,98765 DM/Euro)

Umrechnung von Euro in DM

100 Euro × 1,98765 DM/Euro
= 198,765 DM

Umrechnung von DM in Euro

100 DM: 1,98765 DM/Euro
= 50,310668 Euro

1.5. Das Umrechnungsergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten Cent bzw. Pfennig zu runden, d.h. beträgt die 3. Stelle hinter dem Komma 5 und mehr, wird aufgerundet, bis 4 wird abgerundet.

Beispiele (wie oben):

198,765 DM 198,77 DM
50,310668 Euro 50,31 Euro

1.6. Soweit in Steueranmeldungen/Steuererklärungen bisher volle DM-Beträge anzugeben sind, ist in einer zulässigen Euro-Steueranmeldung/Steuererklärung der volle Euro-Betrag anzusetzen; wo bisher Pfennig-Angaben erforderlich waren, ist der entsprechende Cent-Betrag zu erklären.

1.7. Die KleinbetragsVO gilt nur für die darin genannten DM- bzw. Pfennigbeträge. Im Hinblick auf den Euro wird die VO überarbeitet.

 

2. Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer einschl. Gewinnermittlung

2.1. Das Rechnungswesen (z.B. Konten, Belege) kann erstmals ab 1.1.1999 auch in Euro geführt werden, letzmals in DM bis 31.12.2001. In diesem zeitlichen Rahmen ist es auch möglich, nur bestimmte abgrenzbare Teile des Rechnungswesens auf den Euro umzustellen (z.B. Finanzbuchhaltung in Euro/Lohn und Gehaltsbuchhaltung in DM).

Ein Wechsel der Währungseinheit während eines Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig. Dies gilt nicht bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den Wechsel auf den Euro zum 1.1.1999 oder zum 1.1.2002.

Wurde einmal bei der Führung des Rechnungswesens oder von Teilen des Rechnungswesens für den Euro optiert, ist ein Wechsel zur DM insoweit in den Folgejahren nicht mehr möglich (Bindungswirkung).

2.2. Der Jahresabschluß (Steuerbilanz, GuV, beizufügende Anhänge, Lageberichte, Prüfungsberichte; Einnahme-Überschußrechnung) kann erstmals für das nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in Euro aufgestellt werden (Art. 4, §§ 1 und 2 EuroEG vom 9.6.1998 [BStBl 1998 I S. 860], durch die u.a. § 244 HGB und Art. 42 des Einführungsgesetzes zum HGB geändert bzw. eingefügt wurden). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden, muß der Jahresabschluß in Euro lauten.

2.3. Die ESt-, KSt- und GewSt-Erklärungen, aber auch Anträge auf LSt-Ermäßigung, KapSt-Anmeldungen und Anmeldungen über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Stpfl. sind für Besteuerungszeiträume bis einschl. 2001 in DM abzugeben.

2.4. Unzulässigerweise in Euro abgegebene Steuererklärungen/Steueranmeldungen sind unter Hinweis auf Abschnitt 3.1 des BMF-Schreibens von 15.12.1998, BStBl 1998 I S. 1625 zurückzuweisen.

2.5. Alle Steuerbescheide werden in der Übergangszeit weiterhin auf DM lauten. Die Steuer wird in DM gerechnet und festgesetzt. Lediglich die zu zahlende Gesamtsumme wird nachrichtlich in Euro angegeben. Das gilt nicht für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z.B. Meßbeträge, Einheitswerte, Einkünfte).

2.6. Bescheinigungen, Anzeigen, Meldungen, wie z.B. LSt-Bescheinigungen, KapSt-Bescheinigungen, Freistellungsaufträge usw., sind in der Übergangszeit in DM auszustellen. Ein nachrichtlicher Ausweis in Euro ist möglich. Die LSt-Bescheinigung auf der LSt-Karte darf keine Zahlen in Euro enthalten, auch nicht nachrichtlich.

2.7. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf fremde Währungen der an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU lauten, sind zum nächsten auf den 31.12.1998 folgenden Bilanzstichtag mit dem für diese Währung unwiderruflich festgelegten Euro-Umrechnungskurs umzurechnen und anzusetzen (Art. 43 des Einführungsgesetzes zum HGB, neu eingefügt durch Art. 4, § 2 des Eur...

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