Rz. 90

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kommen als Reinvestitionsobjekte nur bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem 31.12.2001 für den dabei anfallenden Gewinn bis zu einem Betrag von 500.000 EUR in Betracht (Rz. 152ff.). Hierzu gehören nur Sachen i. S. d. § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände, sowie Betriebsvorrichtungen, wenn sie gem. § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter.[1] und fallen daher nicht unter § 6b EStG.

 

Rz. 91

einstweilen frei

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