Rz. 80
Nicht jeder Veräußerungsgewinn, der durch die Veräußerung eines der in § 6b Abs. 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter entstanden war, konnte auf die in § 6b Abs. 1 S. 2 a. F. genannten Wirtschaftsgüter übertragen werden. Durch diese Einschränkungen sollte erreicht werden, dass die Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven nicht zu weit hinausgeschoben wird. Aus diesem Grund sind auch nach dem neugefassten § 6b Abs. 10 EStG Gewinne aus Anteilsveräußerungen nicht auf Grundstücke übertragbar. Stille Reserven sollten nicht auf solche Wirtschaftsgüter übertragen werden können, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger ist als die des veräußerten Wirtschaftsguts. Bei den zugelassenen Übertragungsmöglichkeiten ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass stille Reserven im Allgemeinen auf solche Reinvestitionsgüter übertragen werden können, deren Nutzungsdauer ungefähr derjenigen des veräußerten Wirtschaftsguts entspricht.
Rz. 81 und 82 einstweilen frei
Rz. 83
Zu Einzelheiten hinsichtlich der geschaffenen Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu übertragen, s. Rz. 55ff.
Übertragung von Veräußerungsgewinnen
Von | Auf | |
---|---|---|
(veräußerte Wirtschaftsgüter) |
(Reinvestitionsgüter) | |
Grund und Boden | Grund und Boden | |
Aufwuchs Gebäude |
||
Aufwuchs | Aufwuchs | |
Gebäude | ||
Gebäuden | Gebäude | |
Nur Personenunternehmen: | ||
Anteile an Kapitalgesellschaften | Anteile an Kapitalgesellschaften abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter Gebäude |
|
seit 1.1.2006: | ||
Binnenschiffe | Binnenschiffe |
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