Rz. 86

Wegen des Begriffs vgl. Rz. 48. Bei der Veräußerung von Grund und Boden kann der Veräußerungsgewinn auch auf Gebäude übertragen werden; dagegen kann der Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden nicht auf Grund und Boden übertragen werden. Stille Reserven aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks können daher nur insoweit auf ein unbebautes Grundstück übertragen werden, als sie dem anteiligen Veräußerungsgewinn entsprechen, der aufgrund und Boden entfällt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Veräußerungsgewinns ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Teilwerte von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen.[1]

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