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Unter Grund und Boden i. S. d. § 6b EStG ist nur die Bodensubstanz zu verstehen, also anders als nach dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff (§ 94 BGB) nur der "nackte" Grund und Boden. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden davon nicht erfasst, auch wenn sie bürgerlich-rechtlich das Schicksal des Grundstücks teilen (H 6b.1 EStH 2016). Bodenschätze, z. B. Kiesvorkommen, gehören nicht zum Grund und Boden, wenn sie selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind. Für ihre Veräußerung kann § 6b EStG nicht in Anspruch genommen werden.[1] Ebenso wenig zählen zum Grund und Boden i. S. d. Vorschrift grundstücksgleiche Rechte, z. B. ein Nießbrauch oder Erbbaurecht, eine Milchreferenzmenge[2] oder ein Jagdrecht.[3] Für ein sog. Auffüllrecht mit Klärschlamm hat der BFH dagegen kein vom Grund und Boden verselbstständigtes Wirtschaftsgut angenommen, da dieses "Recht" nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt entstanden war.[4] Für Mineralgewinnungsrechte gelten dieselben Grundsätze wie für Bodenschätze. Wird ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück mit selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgütern veräußert, so ist für die Anwendung von § 6b EStG der Veräußerungserlös zwischen Grund und Boden und Gebäude einerseits bzw. mitveräußerten Wirtschaftsgütern andererseits aufzuteilen. Unselbstständige Teile, insbes. wertbildende Faktoren, wie z. B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe und Nutzungsvorteile gehören zum Grund und Boden. Die Möglichkeit, auf einem Grundstück eine Windenergieanlage zu betreiben, lässt kein selbstständiges Wirtschaftsgut "Nutzungsrecht" entstehen.[5]

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