Rz. 37

Seit dem 1.1.2001 sind folgende Anlagegüter begünstigt:

  • Grund und Boden
  • Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
  • Gebäude
  • Binnenschiffe (seit 1.1.2006)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (nur bei Personenunternehmen)

Die Gewinne aus Veräußerungen dieser Wirtschaftsgüter können bis auf Anteile an Kapitalgesellschaften in voller Höhe auf die begünstigten Reinvestitionsobjekte steuerneutral übertragen werden.

Rz. 38–47 einstweilen frei

4.2.1 Grund und Boden

 

Rz. 48

Unter Grund und Boden i. S. d. § 6b EStG ist nur die Bodensubstanz zu verstehen, also anders als nach dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff (§ 94 BGB) nur der "nackte" Grund und Boden. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden davon nicht erfasst, auch wenn sie bürgerlich-rechtlich das Schicksal des Grundstücks teilen (H 6b.1 EStH 2016). Bodenschätze, z. B. Kiesvorkommen, gehören nicht zum Grund und Boden, wenn sie selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind. Für ihre Veräußerung kann § 6b EStG nicht in Anspruch genommen werden.[1] Ebenso wenig zählen zum Grund und Boden i. S. d. Vorschrift grundstücksgleiche Rechte, z. B. ein Nießbrauch oder Erbbaurecht, eine Milchreferenzmenge[2] oder ein Jagdrecht.[3] Für ein sog. Auffüllrecht mit Klärschlamm hat der BFH dagegen kein vom Grund und Boden verselbstständigtes Wirtschaftsgut angenommen, da dieses "Recht" nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt entstanden war.[4] Für Mineralgewinnungsrechte gelten dieselben Grundsätze wie für Bodenschätze. Wird ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück mit selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgütern veräußert, so ist für die Anwendung von § 6b EStG der Veräußerungserlös zwischen Grund und Boden und Gebäude einerseits bzw. mitveräußerten Wirtschaftsgütern andererseits aufzuteilen. Unselbstständige Teile, insbes. wertbildende Faktoren, wie z. B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe und Nutzungsvorteile gehören zum Grund und Boden. Die Möglichkeit, auf einem Grundstück eine Windenergieanlage zu betreiben, lässt kein selbstständiges Wirtschaftsgut "Nutzungsrecht" entstehen.[5]

4.2.2 Aufwuchs

 

Rz. 49

Die Veräußerung von Aufwuchs fällt nur dann unter § 6b EStG, wenn er zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Dazu ist es erforderlich, dass der betreffende Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. v. § 13 EStG erzielt. Aufwuchs von Betrieben, die etwa als Personengesellschaft neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit gewerblich tätig sind und deshalb insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; s. § 13 EStG Rz. 24 ff.), ist nicht begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Aufwuchs zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden veräußert wird. Die gemeinsame Veräußerung erfordert kein einheitliches Rechtsgeschäft. Auch die Veräußerung des Grund und Bodens an einen Erwerber und die Veräußerung von Aufwuchs an einen anderen Erwerber sind begünstigt, wenn die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen.[1]

 

Rz. 50

Unter Aufwuchs sind Pflanzen zu verstehen, solange sie noch mit dem Boden verbunden sind, z. B. stehendes Holz und Dauerkulturen wie Hopfenanlagen oder Rebstöcke. Die Pflanzen müssen auf dem Boden gewachsen und noch in ihm verwurzelt sein (H 6b.1 EStH 2018). Nach Trennung vom Boden werden die Pflanzen zu Umlaufvermögen, dessen Veräußerung nicht begünstigt ist. Auch Baumschulanlagen zählen zum Umlaufvermögen.[2] Zum Aufwuchs gehört auch verpflanzter oder wieder angepflanzter Aufwuchs, sofern dieser Vorgang zu einer Verwurzelung und Weiterentwicklung der Pflanzen führt. Die mit den Pflanzen verbundenen Früchte gehören ebenfalls zum Aufwuchs.

Anlagen im Grund und Boden sind bei Veräußerungen nach dem 31.12.1998 nicht mehr begünstigt. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Grund- und Boden, Aufwuchs und Anlagen ist nach dem Verhältnis der Teilwerte vorzunehmen.[3]

[1] BFH v. 7.5.1987, IV R 150/84, BStBl II 1987, 670; BMF v. 10.11.2015, IV C 7 S 2149/15/10001, BStBl I 2105, 877, Tz. 43.
[2] Strahl, in Korn, EStG, § 6b EStG Rz. 16.
[3] Marchal, in H/H/R, EStG/KStG, § 6b EStG Anm. 82.

4.2.3 Gebäude

 

Rz. 51

Einkommensteuerrechtlich können Grund und Boden und aufstehende Gebäude als jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter ein getrenntes Schicksal erleiden.[1] Davon geht auch § 6b EStG aus, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Gebäuden wegen deren kürzerer Nutzungsdauer nicht aufgrund und Boden übertragen werden dürfen.[2]

Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts (R 7.1 Abs. 5 EStR...

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