Rz. 163

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kommt in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und der Stpfl. hierfür ein Entgelt oder eine Entschädigung erlangt (§ 5 EStG Rz. 286ff.).[1]§ 6b EStG und R 6.6 Abs. 4 EStR 2012 stehen selbstständig nebeneinander. Soweit die Voraussetzungen beider Regelungen gleichzeitig gegeben sind, hat der Stpfl. grundsätzlich ein Wahlrecht. Aus der besonderen Zweckrichtung des § 6b EStG, die Strukturanpassungsprobleme eines Betriebes zu regeln, ggf. auch einen Standortwechsel zu erleichtern[2], ergibt sich jedoch, dass Veräußerungsgewinne, die infolge von Maßnahmen zur Strukturanpassung entstehen, nur unter den Voraussetzungen des § 6b EStG übertragen bzw. in eine Rücklage eingestellt werden können. Der BFH hat daraus gefolgert, dass der Bereich der Strukturanpassung in § 6b EStG abschließend geregelt ist. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kommt hierfür nicht in Betracht.[3]

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