Rz. 156

Grundsätzlich kann jede Art von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Rz. 55) begünstigtes Veräußerungsobjekt sein. Entscheidend und anders als nach § 8b KStG ist, dass die Anteile zum Anlage- und nicht zum Umlaufvermögen gehören. Außerdem muss die sechsjährige Mindestbesitzzeit erfüllt sein, denn § 6b Abs. 10 S. 4 EStG verweist auf § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG (Rz. 107). Ein Aktienpaket gehörte dann nicht mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, wenn es während dieses Zeitraums vorübergehend (an mehreren Bilanzstichtagen) im Umlaufvermögen ausgewiesen und das entsprechende Indiz für eine Zugehörigkeit der Aktien zum Umlaufvermögen nicht widerlegt wurde.[1]

[1] Hessisches FG v. 18.11.1999, 4 K 6280/9, EFG 2000, 251.

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