Rz. 84

§ 6b Abs. 1 S. 2 und Abs. 10 S. 1 EStG enthalten eine abschließende Aufzählung derjenigen Wirtschaftsgüter, auf die die stillen Reserven übertragen werden können. Die Bestimmungen sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Als begünstigte Reinvestitionsobjekte kommen die in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG aufgezählten Anlagegüter in Betracht, bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen nach dem 31.12.2001 zusätzlich die in §6b Abs. 10 S. 1 EStG genannten.

 

Rz. 85

Trotz des Zwecks von § 6b EStG, die Modernisierung von Betrieben zu fördern[1], verlangt die Vorschrift keinen wirtschaftlichen oder technischen Zusammenhang zwischen der Veräußerung der begünstigten Anlagegüter und den Reinvestitionen. Es ist für die Übertragung stiller Reserven auch nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem Reinvestitionsgut um ein neu hergestelltes Wirtschaftsgut handelt; die Übertragungsmöglichkeit besteht auch bei gebrauchten Reinvestitionsgütern. Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. v. § 6b EStG, denn bei einer Einlage fehlt es am entgeltlichen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums.[2] Als Reinvestitionsobjekt kommt auch ein Wirtschaftsgut in Betracht, das im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt ist und sich zunächst im Privatvermögen befunden hat, aber noch in dem genannten Zeitraum in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Die Zugehörigkeit zum Privatvermögen ist in diesen Fällen unschädlich. Der Wortlaut von § 6b Abs. 1 EStG steht dieser Auslegung nicht entgegen, da die Vorschrift nur den Zeitraum der Anschaffung oder Herstellung festlegt. Die Zugehörigkeit des Reinvestitionsobjekts zum Anlagevermögen muss dagegen nicht bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung gegeben sein, sondern erst zum Zeitpunkt der Übertragung der stillen Reserven.

Die Überführung von Umlaufvermögen in das Anlagevermögen ist keine Anschaffung, da sie nicht mit einem Wechsel der Vermögenszuständigkeit verbunden ist.

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