Rz. 143

Veräußert der Stpfl. den Betrieb, ist er nicht gezwungen, eine schon vor der Veräußerung gebildete Rücklage aufzulösen. Löst er sie anlässlich der Betriebsveräußerung auf, gehört der dadurch entstehende Gewinn zu den nach §§ 16 und 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen (R 6b.2 Abs. 10 S. 5 EStR 2012). In Ausnahmefällen kann die Zurechnung des Buchgewinns zum Veräußerungsgewinn für den Stpfl. nachteilig sein, wenn die Grenzen des § 16 Abs. 4 S. 1 EStG überschritten werden und sich der Freibetrag dadurch verringert.[1] Eine Fortführung der Rücklage über den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hinaus ist zulässig (Rz. 13).

 

Rz. 144

Bei Fortführung der Rücklage kommt es für die Anwendung der §§ 16 und 34 EStG auf den verbleibenden Veräußerungsgewinn an, ob das Wirtschaftsgut, aus dessen Veräußerung die § 6b-Rücklage stammt, zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs (§ 16 EStG Rz. 103ff.) gehört. Ist dies der Fall, kann weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Tarifbegünstigung des § 34 EStG gewährt werden, weil keine Betriebsveräußerung und damit auch kein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 4 EStG vorliegt (R 6b.2 Abs. 10 S. 4 EStR 2012). Zählte das Wirtschaftsgut dagegen nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, können auf den Veräußerungsgewinn trotz Fortführung der Rücklage die Vorschriften der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG Anwendung finden.

 

Rz. 145

Kann der Stpfl. anlässlich der Betriebsveräußerung eine Rücklage bilden, hat er ein Wahlrecht, entweder die Rücklage zu bilden oder die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme beider Vergünstigungen ist nicht zulässig (§ 34 Abs. 1 S. 4 EStG). Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG ist in vollem Umfang bereits dann ausgeschlossen, wenn der Stpfl. auch nur für einen Teil des Veräußerungsgewinns § 6b EStG in Anspruch nimmt. Wird die Rücklage später aufgelöst, führt der dadurch entstehende Gewinn zu nachträglichen, nicht begünstigten Einkünften (§ 24 Nr. 2 EStG).[2] Die Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG bleibt jedoch erhalten, sodass der Teil des Veräußerungsgewinns, der den Freibetrag überschreitet, in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden kann. Endet im Fall einer Betriebsaufgabe der Rücklagezeitraum zu einem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufgabe zwar schon vorbereitet, tatsächlich aber noch nicht in die Tat umgesetzt worden ist, gehört der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage noch zum laufenden Gewinn.[3]

[1] Paus, FR 1984, 249.
[3] BFH v. 5.7.1984, IV R 36/81, BStBl II 1984, 711; zu Gestaltungsfragen bei Betriebsveräußerung Schoor, FR 1997, 251; Maus/Lentschig, StBp 1996, 318; Maus/Lentschig, StBp 1997, 5.

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