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Pensionsrückstellungen werden üblicherweise in der Bilanz mit einem Sammelposten ausgewiesen, weil es sich i. d. R. um eine Vielzahl gleichartiger Posten handelt. Gleichwohl ist der Teilwert einer jeden Pensionsverpflichtung grundsätzlich einzeln zu bewerten, weil jede Pensionsverpflichtung ein besonderes, von den anderen Verpflichtungen unabhängiges Wirtschaftsgut darstellt. Die Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung sind dabei als ein Wirtschaftsgut zusammenzufassen.[1] Einer Zusammenfassung bei der Durchführung der Berechnungsvorgänge steht dies nicht entgegen.

Die Berücksichtigung statistischer Wahrscheinlichkeiten widerspricht dem Einzelbewertungsprinzip nicht. Zwar wird dadurch das Gesetz der großen Zahl auf den Einzelfall angewendet; die einzelne Pensionszusage wird damit aber nicht unselbstständiger Teil der Bewertung eines Risikobestands, wie etwa bei der Bewertung einer Garantierückstellung. Dies wird daran erkennbar, dass die Rückstellung aufzulösen ist, wenn die einem Begünstigten erteilte Pensionszusage wegfällt.

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