Rz. 47

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu einem im AufenthG genannten besonderen Zweck erteilt. In begründeten Fällen kann sie auch zu einem im Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Sie ist zu befristen. Die Frist kann nachträglich verkürzt werden(§ 7 Abs. 2 AufenthG).

 

Rz. 48

Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG begründet eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit einen Kindergeldanspruch. Die Erlaubnis kann zu einer nichtselbstständigen oder einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden (§§ 18, 21 AufenthG).

Nicht zum Kindergeld berechtigen folgende Aufenthaltsbefugnisse:

  • Nr. 2 Buchst. a: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung: Studium, Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16 AufenthG); sonstige Ausbildungszwecke wie betriebliche Aus- und Weiterbildung (§ 17 AufenthG),
  • Nr. 2 Buchst. b: Ausübung einer Beschäftigung, wobei die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, z. B. Haushaltshilfen, Saisonbeschäftigte, Au-pair-Beschäftigte (§ 18 Abs. 2 AufenthG, §§ 17ff. der Beschäftigungsverordnung),
  • Nr. 2 Buchst c: Aufenthaltsbefugnisse aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen sowie in Härtefällen.
 

Rz. 49

Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG gewähren jedoch Aufenthaltserlaubnisse nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG unter folgenden Voraussetzungen wiederum einen Kindergeldanspruch: Rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Inland seit mindestens 3 Jahren (ohne Unterbrechung) und berechtigte Erwerbstätigkeit, Bezug laufender Geldleistungen nach SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit.[1]

Rechtmäßig ist der Aufenthalt, wenn für die Einreise und den Aufenthalt im Inland ein Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 AufenthG – es genügt ein Visum oder eine Blaue Karte EU – vorliegt; es sei denn durch EU-Recht oder RechtsVO ist etwas anderes bestimmt.[2]

Gestattet ist der Aufenthalt während der Dauer eines Asylverfahrens.[3]

Geduldet ist der Aufenthalt, wenn eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (§ 60a AufenthG).[4]

 

Rz. 50

Eine berechtigte Erwerbstätigkeit übt aus, wer eine selbstständige oder nichtselbstständige Beschäftigung gem. § 2 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 7 SGB IV ausübt, die durch Rechtsvorschrift allgemein zugelassen ist oder ihm im Einzelfall erlaubt wurde.[5]

Eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn die Tätigkeit einen gewissen Umfang erreicht. Weder reichen eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. "1-Euro-Job") noch die Teilnahme an einem Modellprojekt zur Integration in den Arbeitsmarkt.[6] Die sonst strengen Voraussetzungen für die Anerkennung von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen unter nahen Angehörigen gelten allerdings nicht. Ausreichen kann jedoch auch schon eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB IV.[7] Ebenfalls genügt eine Ausbildung, bei der eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird[8], nicht hingegen ein unentgeltlich geleistetes Praktikum.[9]

Laufende Geldleistungen nach SGB III bezieht, wer gem. § 3 Abs. 1 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56ff. SGB III), berufliche Weiterbildungskosten (§§ 81ff. SGB III), Ausbildungsgeld (§§ 122ff. SGB III), Arbeitslosen- (§§ 136ff. SGB III) oder Übergangsgeld (§§ 119ff. SGB III) erhält.

Inanspruchnahme von Elternzeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, ein Auszubildender oder ein in Heimarbeit Beschäftigter nach §§ 15ff. BEEG[10] wegen der Betreuung und Erziehung eines in seinem Haushalt lebenden Kindes seine Arbeitszeit verringert oder unterbricht.

Problematisch können sog. Kettenduldungen sein. Personen ohne Aufenthaltstitel, die gleichwohl geduldet sich jahrelang im Inland aufhalten und sogar erwerbstätig sind, können faktisch Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus gleichstehen.

[2] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 62 EStG Rz. 19.
[3] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 62 EStG Rz. 19.
[4] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 62 EStG Rz. 19; Bauhaus, in Korn, EStG, § 62 EStG Rz. 36.
[5] Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 62 EStG Rz. 20.
[8] Bauhaus, in Korn, EStG, § 62 EStG Rz. 36; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG § 68 EStG Rz. 221.
[10] BGBl I 2006, 2748.

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