Rz. 25

Für EU-Bürger[1] und Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat[2] sowie die sie begleitenden Familienangehörigen hat § 62 Abs. 2 EStG insofern keine Bedeutung, als diese Personen, wenn sie im Inland wohnen (Abs. 1), nach vorrangigem Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche Anspruch auf Kindergeld haben.[3]

Innerhalb der EU-/EWR-Staaten werden – unabhängig von den jeweiligen nationalen Kindergeldvorschriften – die Vorschriften über die soziale Sicherheit seit dem 1.5.2010 durch die VO 883/2004/EG[4] geregelt. Davon umfasst sind auch die Regelungen zu den Familienleistungen[5], zu denen das Kindergeld – auch in seiner Ausgestaltung als Steuervergütung – gehört.[6] Diese Verordnungen haben als Unionsrecht Anwendungsvorrang[7] für diejenigen Stpfl., die in ihren persönlichen Anwendungsbereich fallen.[8]

 

Rz. 26

Die am 1.1.2011 in Kraft getretene VO (EU) Nr. 1231/2010 bringt eine Erleichterung für Ausländer aus Drittstaaten, die in einem EU-Staat – nicht jedoch in Dänemark und Großbritannien – leben. Seit 2011 gilt auch für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Land die VO (EG) Nr. 883/2004. Die Richtlinie 2011/98 EU v. 13.12.2011, die zum 25.12.2013 in deutsches Recht umgesetzt wurde, regelt in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e, dass Drittstaatsarbeitnehmer beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben.[9]

[1] Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
[2] Island, Liechtenstein, Norwegen.
[3] A 4.5 Abs. 3 S. 1 DA-KG 2016.
[4] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit, AblEG 2004 Nr. L 166, 1-123 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 v.16.9.2009, ABl. EU 2004 Nr. L 166, 1.
[8] BFH v. 5.7.2012, III R 76/10, BFH/NV 2012, 1710 zur VO 1408/71/EWG; Bauhaus, in Korn, EStG, § 62 EStG Rz. 29.

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