Rz. 25
Für EU-Bürger[1] und Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat[2] sowie die sie begleitenden Familienangehörigen hat § 62 Abs. 2 EStG insofern keine Bedeutung, als diese Personen, wenn sie im Inland wohnen (Abs. 1), nach vorrangigem Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche Anspruch auf Kindergeld haben.[3]
Innerhalb der EU-/EWR-Staaten werden – unabhängig von den jeweiligen nationalen Kindergeldvorschriften – die Vorschriften über die soziale Sicherheit seit dem 1.5.2010 durch die VO 883/2004/EG[4] geregelt. Davon umfasst sind auch die Regelungen zu den Familienleistungen[5], zu denen das Kindergeld – auch in seiner Ausgestaltung als Steuervergütung – gehört.[6] Diese Verordnungen haben als Unionsrecht Anwendungsvorrang[7] für diejenigen Stpfl., die in ihren persönlichen Anwendungsbereich fallen.[8]
Rz. 26
Die am 1.1.2011 in Kraft getretene VO (EU) Nr. 1231/2010 bringt eine Erleichterung für Ausländer aus Drittstaaten, die in einem EU-Staat – nicht jedoch in Dänemark und Großbritannien – leben. Seit 2011 gilt auch für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Land die VO (EG) Nr. 883/2004. Die Richtlinie 2011/98 EU v. 13.12.2011, die zum 25.12.2013 in deutsches Recht umgesetzt wurde, regelt in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e, dass Drittstaatsarbeitnehmer beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben.[9]
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