Rz. 352

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die als Finanzanlagen zum Anlagevermögen gehören, werden als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bewertet. Für sie gilt die Vermutung, dass ihr Teilwert den Anschaffungskosten entspricht, auch wenn bereits viele Jahre seit dem Erwerb vergangen sind.[1] Eine Teilwertabschreibung verlangt daher vom Stpfl. den Nachweis, dass der Erwerb von Anfang an eine Fehlmaßnahme war oder zum Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Wiederbeschaffungskosten unter die Anschaffungskosten gesunken sind. Eine Fehlmaßnahme lässt sich beispielsweise damit begründen, dass die tatsächlichen Beteiligungserträge erheblich und nachhaltig unter den erwarteten liegen. Hingegen rechtfertigen Anlaufverluste eines neu gegründeten Unternehmens innerhalb der üblichen Anlauffrist i. d. R. keine Teilwertabschreibung.[2] Als Anlaufphase werden bei einer im Inland gegründeten Kapitalgesellschaft 3 Jahre und bei einer solchen im Ausland 5 Jahre angenommen. Wird ein Sanierungszuschuss in Form einer verdeckten Einlage gewährt und dient der Zuschuss nicht ausschließlich der Abwendung der Insolvenz, sondern auch der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, so kommt eine Teilwertabschreibung nicht bereits im Jahr der Zahlung des Zuschusses in Betracht. Vielmehr ist in den Folgejahren nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob der Wert der Beteiligung tatsächlich noch den um die verdeckte Einlage erhöhten Anschaffungskosten entspricht.[3]

 

Rz. 353

Ob für eine Teilwertabschreibung auf den Substanz- oder den Ertragswert abzustellen ist, ist in der Rspr. und der Literatur umstritten. Der BFH hat vorwiegend auf den Substanzwert abgestellt und den Nachweis verlangt, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist.[4] Aus diesem Grund hat der BFH einen gesunkenen Börsenkurswert für eine Widerlegung der Teilwertvermutung nicht genügen lassen. Denn es bleibt noch der Paketzuschlag, den ein gedachter Erwerber zahlen würde, und der besondere Wert der Beteiligung für das Unternehmen.[5]

Daneben tritt aber nicht nur die Literatur[6], sondern auch die Rspr.[7] für eine Berücksichtigung des Ertragswerts ein. Allerdings ist ein nachhaltig zu erzielender Ertrag möglicherweise schwierig zu ermitteln, weil der Ertrag verschiedener Wirtschaftsjahre durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst sein kann. Letztlich kommt es auf die langfristige Entwicklung des Beteiligungsunternehmens und dessen Nutzen für den Gesellschafter an, nicht auf das Auf und Ab des Börsenkurswerts.[8] I. d. S. will das FG Köln[9] eine Teilwertabschreibung auf zum Anlagevermögen gehörende Aktien wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nur dann zulassen, wenn die Kursrückgänge auf individuellen wirtschaftlichen Problemen der Beteiligungsgesellschaft beruhen; Abwärtsbewegungen im Rahmen der allgemeinen DAX-Entwicklung sollen hingegen nicht ausreichen.[10] Der BFH[11] ist dem nicht gefolgt. Er hat eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlagen im Anlagevermögen gehalten werden, dann angenommen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Wann solche Anhaltspunkte anzunehmen sind, hatte der BFH damals nicht näher ausgeführt, da die Stpfl. schon von sich aus den höheren Börsenwert bei Bilanzerstellung angesetzt hatte. Die Finanzverwaltung will bei börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter Wert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.[12]

Die Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentfonds anzuwenden, wenn der Investmentfonds überwiegend in börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % seines Werts zum Bilanzstichtag des Anlegers in Aktien investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentfonds am Bilanzstichtag. Einzelheiten siehe Rz. 257b.

 

Rz. 353a

Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden seit 2002 bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3c i. V. m. § 3 Nr. 40a EStG nur noch zur Hälfte (nach dem ab 2008 geltenden Teileinkünfteverfahren zu 60 %) berücksichtigt, bei Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 3 KStG überhaupt nicht mehr, da auch Erträge und Veräußerungsgewinne außer Ansatz bleiben. Damit ist die Möglichkeit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung eingeschränkt bzw. ganz entfallen. Korrespondierend werden Gewinne aufgrund einer Wertaufholung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 nur noch zur Hälfte (ab 2008: zu 60 %...

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