Rz. 250

Eine Teilwertabschreibung setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG voraus, dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Der Gesetzgeber hat den Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" nicht näher umschrieben. Laut Gesetzesbegründung[1] ist der Begriff der dauernden Wertminderung dem § 253 Abs. 3 S. 3 HGB i. d. F. des BilMoG entnommen und bedeutet ein nachhaltiges Absinken des Werts unter den maßgeblichen Buchwert. Die Finanzverwaltung[2] hat sich der handelsrechtlichen Auslegung dieses Begriffs angeschlossen.

 

Rz. 251

Eine Wertminderung ist i. S. d. Definition der voraussichtlich dauernden Wertminderung nachhaltig, wenn der Stpfl. hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Es müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.[3] Der Zusatz "voraussichtlich" erfordert eine Prognose am Bilanzstichtag. Maßgeblich ist die Voraussehbarkeit einer dauernden Entwertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, wie sie sich dem Stpfl. bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung darstellen.[4] Diese Beurteilung kann aber aufgrund einer Wertaufhellung bis zum Bilanzstichtag berichtigt werden, nicht aber durch wertbegründende Tatsachen.[5]

 

Rz. 252

Von einem nachhaltigen Absinken des Werts eines Wirtschaftsguts ist auszugehen, wenn der Wert die Bewertungsobergrenze, d. h. den Abschreibungswert, während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer oder der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird.[6] Wertminderungen aus besonderem Anlass – z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt – sind regelmäßig von Dauer.[7] Im Einzelnen ist für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlusts zu unterscheiden, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsgut um abnutzbares Anlagevermögen (Rz. 254), nicht abnutzbares Anlagevermögen (Rz. 256) oder Umlaufvermögen (Rz. 257d) handelt.

 

Rz. 253

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht handelsrechtlich ein Zwang zur Teilwertabschreibung nach § 253 Abs. 3 S. 3 HGB i. d. F. des BilMoG bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Nur bei zum Anlagevermögen gehörenden Finanzanlagen kann nach § 253 Abs. 3 S. 4 HGB i. d. F. des BilMoG eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung vorgenommen werden (Wahlrecht).

 

Rz. 254

Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens wird handelsrechtlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert (Abschreibungswert) liegt.[8] Teilweise wird anstelle der halben Restnutzungsdauer auch ein Zeitraum von fünf Jahren angenommen.[9] Die Finanzverwaltung stellt auf eine Dauer von mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer ab.[10]

 
Praxis-Beispiel

Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung[11]

Eine Maschine ist im Jahr 00 mit Anschaffungskosten von 100.000 EUR erworben worden. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Am 31.12.02 ist ihr Teilwert infolge technischen Fortschritts auf 30.000 EUR gesunken. Die Restnutzungsdauer beträgt zu diesem Zeitpunkt noch 8 Jahre.

Die Wertminderung der Maschine ist zum Bilanzstichtag des 31.12.02 eine dauernde. Denn der Wert der Maschine liegt mit 30.000 EUR unter dem Abschreibungswert, den die Maschine aufgrund einer linearen Abschreibung nach der halben Restnutzungsdauer am 31.12.06 mit 40.000 EUR erreichen wird. Folglich ist eine Abschreibung der Maschine auf den niedrigeren Teilwert am 31.12.02 zulässig und geboten.

Beträgt der Teilwert dagegen noch 50.000 EUR ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach drei Jahren (Ende Jahr 05) und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird.

Rz. 255 einstweilen frei

 

Rz. 256

Mangels einer planmäßigen Abschreibung ist der wichtigste Anwendungsfall für die Teilwertabschreibung das nicht abnutzbare Anlagevermögen, insbesondere Grund und Boden, langfristige Ausleihungen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

 

Beispiel

Teilwertabschreibung bei nichtabnutzbarem Anlagevermögen[12]

Ein Grundstück, das für 200.000 EUR angeschafft worden ist, ist mit einer Altlast verseucht. Eine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist mangels akuter Umweltgefährdung noch nicht zu bilden.[13] Ein Gutachter hat den Wert des verseuchten Grundstücks auf 10.000 EUR geschätzt.

Die Verwaltung hält unter diesen Umständen eine Teilwertabschreibung auf 10.000 EUR für zulässig. Sie bejaht eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, sofern eine Sanierung des Grundstücks nicht geplant ist und die Behörde hierzu noch nicht aufgefordert hat.

Rz. 257 einstweilen frei

 

Rz. 257a

Eine dauernde Wertminderung ist bei Finanzanlagen ein besonderer Problembereich: Bei unverzinslichen oder niedrig verzinsli...

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