Rz. 221
Kosten der allgemeinen Verwaltung sind handelsrechtlich nach § 255 Abs. 2 S. 3 HGB und steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG aktivierbar, aber nicht aktivierungspflichtig. Hierzu gehören nach R 6.3 Abs. 3 S. 1 EStR 2012 u. a. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten- und Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation – Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.
Rz. 222
Eine Erfassung der Kosten der allgemeinen Verwaltung bei den Herstellungskosten kann sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen zum Zweck einer exakten Kalkulation empfehlen.
Rz. 223
Die aktivierbaren Kosten der allgemeinen Verwaltung sind zu trennen von den nicht aktivierbaren Kosten der allgemeinen Verwaltung (z. B. gewinnabhängigen Aufwendungen für Tantiemen und Ertragsteuern), außerdem von den nicht aktivierbaren Kosten des Vertriebs.[1]
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