Rz. 33

Von den Kosten der allgemeinen Verwaltung sind die Kosten zur Verwaltung der Fertigung abzugrenzen, die Bestandteil der Fertigungsgemeinkosten darstellen und damit zu den einbeziehungspflichtigen Bestandteilen der Herstellungskosten gehören. Diese umfassen beispielsweise das Lohnbüro oder die Kosten für die Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung.

Als Kosten der allgemeinen Verwaltung kommen nach R 6.3 Abs. 3 Satz 1 EStR folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Geschäftsleitung,
  • Einkauf und Wareneingang,
  • Betriebsrat,
  • Personalbüro,
  • Nachrichtenwesen,
  • Ausbildungswesen,
  • Rechnungswesen (z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation),
  • Feuerwehr,
  • Werkschutz und
  • Allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.

Die Berücksichtigung von Kosten der allgemeinen Verwaltung setzt – analog wie bei den Material- und Fertigungsgemeinkosten – einen zeitlichen Bezug zum Herstellungsvorgang sowie eine Angemessenheitsprüfung zum Herstellungsbezug voraus.[1]

[1] Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 358.

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