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Fertigungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 2 HGB sind die Fertigungslöhne. Hierzu zählen die Personalkosten für die Arbeitnehmer in der Fertigung (Produktion, Werkstatt und Verarbeitung), Überstunden-, Feiertags- und Sonderzuschläge, Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und vom Arbeitgeber übernommene LSt. Hingegen fallen Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und für eine betriebliche Altersversorgung unter § 255 Abs. 2 S. 4 HGB. Insoweit besteht handels- und steuerrechtlich ein Bewertungswahlrecht.[1] Nicht aktivierbar sind kalkulatorische Kosten wie z. B. ein fiktiver Unternehmerlohn eines Einzelunternehmers.[2] Hingegen zählt zum Herstellungsaufwand einer Personengesellschaft eine Tätigkeitsvergütung für einen Gesellschafter und Mitunternehmer, die bei diesem Sonderbetriebseinnahme i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist.[3]

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