Rz. 211

Materialkosten i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 2 HGB sind alle Kosten für unmittelbar zur Herstellung verbrauchte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie in Anspruch genommene Leistungen.[1] Roh- und Hilfsstoffe gehen unmittelbar in das Produkt ein. Betriebsstoffe wie z. B. Schmieröle werden zur Durchführung der Produktion verwendet und haben daher meist keinen Kostencharakter. Als Materialkosten können selbst hergestellte und von Dritten bezogene Halb- und Teilerzeugnisse und verwertbare Abfälle in das Produkt eingehen, schließlich auch Verpackungskosten, wenn das Produkt sich nur verpackt verkaufen lässt wie z. B. Kaffee oder Mehl.[2] Schwund ist von den Herstellungskosten nur auszunehmen, wenn er auf Diebstahl oder Zerstörung beruht.[3]

[1] Vgl. ausführlich Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 HGB Rz. 142ff.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 HGB Rz. 143ff.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 Rz. 144.

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