Rz. 32

§ 5b EStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2008[1] eingeführt. Gem. § 52 Abs. 15a EStG sollte die Vorschrift erstmals für Wj. gelten, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

 

Rz. 33

Bei der Umsetzung zeigten sich sehr bald große praktische Probleme, u. a. bei der Erstellung der sog. Taxonomie durch die Finanzverwaltung. Die Taxonomie ist ein Schema mit Positionen für einen Datensatz.[2] Sie kann mit einem Kontenrahmen verglichen werden.

 

Rz. 34

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bildet die Grenze für jede Handlung der Verwaltung. Seine Nichtbeachtung könnte dazu führen, dass das Verwaltungshandeln rechtswidrig wird.

 

Rz. 35

Durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) v. 20.12.2010[3] wurde die elektronische Übermittlung auf Wirtschaftsjahre verschoben, die nach dem 31.12.2011 beginnen, um so den zunächst bestanden technischen Schwierigkeiten zu begegnen.

 

Rz. 36

Auch diese Regelung reichte für einen sachgerechten Übergang nicht. Hierauf reagierte das BMF mit dem Anwendungsschreiben zu § 5b EStG[4] und bestätigte in Rz. 26 zunächst den allgemeinen Anwendungszeitpunkt, nämlich für Wj., die nach dem 31.12.2011 begannen. Allerdings enthält Tz. 27 eine Nichtbeanstandungsregelung. Danach konnte im ersten Jahr nach Geltung der Regelung (2012) eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausschließlich in Papierform abgegeben werden. Zugleich wurde klargestellt, dass eine Aufgliederung nach den Anforderungen der Taxonomie nicht erforderlich war.

Rz 37 und 38 einstweilen frei

 

Rz. 39

Vor dem Hintergrund des vom BMF gewählten Wortlauts[5] könnte streitig sein, ob die Nichtbeanstandungsregelung nur im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Januar 2011 begann, gilt oder auch dann, wenn Abschlüsse in späteren Jahren für dieses Jahr geändert werden.

 

Rz. 40

Zudem wurde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn in den folgenden Fällen die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für die Wj. elektronisch übermittelt wurden, die nach dem 31.12.2014 begannen[6]:

  • inl. Unternehmen mit einer ausl. Betriebsstätte, soweit wie die Daten auf die ausl. Betriebsstätte entfallen,
  • inl. Betriebsstätte eines ausl. Unternehmens,
  • wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer steuerbefreiten Körperschaft und
  • Betriebe gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
 

Rz. 41

Entspricht das Wj. dem Kj., war der Datensatz ab dem Wj. 2015, bei einem abweichenden Wj. ab dem Wj. 2015/2016, per Fernübertragung zu übermitteln, sofern nicht eine der Ausnahmeregelungen anwendbar war oder ein Antrag nach Abs. 2 gestellt worden ist.

 

Rz. 42

Vom grds. Anwendungszeitpunkt zu unterscheiden sind Erleichterungen für bestimmte Angaben, die für eine Übergangsfrist gewährt wurden[7]:

  • Für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften waren die Mussfelder erst für Wj. vorgesehen, die nach dem 31.12.2014 begannen[8].
  • Sonder- und Ergänzungsbilanzen konnten für Wj., die vor dem 1.1.2015 endeten, in dem Freitextfeld "Sonder- und Ergänzungsbilanzen" im Berichtteil "Steuerliche Modifikationen" übermittelt werden.
  • Bei atypisch stillen Gesellschaften konnte für Wj, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben, die E-Bilanz mit der Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes übermittelt werden und nicht mit der Feststellungserklärung der Gesellschaft.

Durch Art. 4 Nr. 2 des G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[9] wurde § 5b Abs. 1 S. 4 EStG, wonach § 150 Abs. 7 AO entsprechend gilt, mit Wirkung zum 1.1.2017 gestrichen. Hierdurch wurde der vorherige S. 5 zum S. 4. Die fehlende Anpassung der Verweisung im neuen S. 4 ist einem Redaktionsversehen geschuldet. Korrekt müsste dieser nur auf die S. 1 bis 3 Bezug nehmen. In dem zuvor verwiesenen § 150 Abs. 7 AO war die Ermächtigung zum Erlass der StDÜV enthalten. Dies wird in § 72a Abs. 13, § 87a Abs. 6 AO sowie §§ 87b87d AO übernommen, wodurch der überflüssig gewordene § 150 Abs. 7 AO gestrichen wurde.

[10]

Im Rahmen der Umsetzung des InvStG 2018 v. 19.7.2016[11] sind eine Vielzahl neuer Taxonomie-Positionen eingeführt und für E-Bilanzen einer Mitunternehmerschaft eine Fehlermeldung bei falschen Buchungen von Gewinnanteilen aufgenommen worden.[12] Ab der Taxonomie-Version 6.4 hat die, bisher freiwillige, werthaltige Übermittlung des Berichtsteils "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" zu erfolgen.[13] Die Übermittlungspflicht gilt für alle Taxonomiearten. Zudem soll künftig die Einführung weiterer Taxonomie-Positionen eine optimierte Abbildung für Sachverhalte mit einer stillen Beteiligung ermöglichen.[14]

[1] BGBl I 2008, 2850.
[2] Lang/Lenghahn, in Böcking/Gros/Oser/Scheffler/Thormann, Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, September 2020, B 772 Rz. 120ff.; zu den technischen Details Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 3f.
[3] BGBl I 2010, 2135.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge