Rz. 9

§ 5b EStG knüpft sachlich an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Hieraus folgt, dass die Regelung für die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie für die Überschusseinkunftsarten keine Bedeutung haben kann. Seit dem Wj. 2015/2016[1] ist auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen bei Land- und Forstwirten nach § 13a EStG elektronisch an das FA zu übermitteln.

 

Rz. 10

§ 5b EStG lässt nach anderen Regelungen bestehende Pflichten unberührt. Dies gilt speziell für die Pflicht zur Abgabe der Anlagen EÜR/AVEÜR bei Anwendung der Einnahme-Überschussrechnung[2] und die hierfür vorgesehenen Regelungen, speziell die Pflicht zur Übermittlung dieser Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gem. § 60 Abs. 4 EStDV durch Datenfernübertragung. Für die Pflicht der Übermittlung der Anlage EÜR stellt § 60 Abs. 4 EStDV eine ausreichende Rechtsgrundlage dar.[3] § 150 Abs. 8 AO gilt gem. § 60 Abs. 4 S. 3 EStG entsprechend.

 

Rz. 11

Die Verpflichtung nach § 5b Abs. 1 EStG besteht auch bei einer ertragsteuerlichen Organschaft. In diesem Fall müssen sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaften vorbehaltlich des Abs. 2 die entsprechenden Unterlagen nach § 5b EStG übermitteln. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Organgesellschaft keine außenstehenden Gesellschafter hat. Das Einkommen dieser Gesellschaft beträgt dann während des Bestehens der Organschaft im Regelfall 0 EUR. Gleichwohl ist steuerlich relevant, ob die Ergebnisabführung tatsächlich erfolgt und die Organschaft damit auch durchgeführt wurde. Außerdem fehlt eine Regelung, die diese Verpflichtung für die Organgesellschaft suspendiert.

 

Rz. 12

Weitere Differenzierungen trifft § 5b EStG nicht. Insbesondere wird nicht danach unterschieden, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ob es sich um inl. oder ausl. Einkünfte handelt oder ob freiwillig[4] oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nach den in Abs. 1 genannten Regelungen eine entsprechende steuerliche Gewinnermittlung vorgenommen wird. Es ist auch unerheblich, in welche Größenklasse i. S. v. § 267 HGB das Unternehmen fällt. Auch Großbetriebe i. S. v. § 3 BPO unterliegen dieser Verpflichtung, und zwar auch dann, wenn in jedem Fall gewährleistet ist, dass die Finanzverwaltung eine Anschlussprüfung vornehmen wird. Unterliegt das Unternehmen einer zeitnahen Betriebsprüfung, lässt auch dies die Verpflichtung nach § 5b EStG unberührt. Vor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Notwendigkeit, der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO den Zugriff auf das EDV-System einzuräumen, bewirkt dies für die Finanzverwaltung praktisch "nur" einen Zeitgewinn von wenigen Wochen, führt aber für die betroffenen Unternehmen zu einer erheblichen Mehrbelastung.[5] Die Übermittlungspflicht besteht auch, wenn ein Stpfl. nach Handelsrecht nicht zur Buchführung verpflichtet ist, aber infolge des Überschreitens der Größenklassen des § 141 AO für steuerliche Zwecke als buchführungspflichtig anzusehen ist.[6] Auch Kleinstunternehmen i. S. v. § 3 BpO sind von dieser Verpflichtung nicht befreit, bei ihnen kann die Erfüllung dieser Anforderungen jedoch zu einer unbilligen Härte i. S. v. § 5b Abs. 2 EStG führen (Rz. 154ff.). Die Regelung gilt auch, wenn der Stpfl. seine Buchführung nach § 146 Abs. 2a AO in das Ausland verlegt hat.[7]

 

Rz. 13

Bei einer Personengesellschaft ist auf deren Ebene zu prüfen, ob Buchführungspflicht besteht.[8] Ist dies der Fall, müssen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch übermittelt werden. Liegt keine Buchführungspflicht vor, besteht insoweit auch keine Pflicht zur elektronischen Einreichung. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass aufgrund einer weiteren Betätigung eines Gesellschafters eine entsprechende Verpflichtung ausgelöst wird.

 
Praxis-Beispiel

Fall 1: An einer vermögensverwaltenden GbR sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Das Volumen der Betätigung der GbR ist gering, sodass weder eine Kaufmannseigenschaft begründet wird noch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Eine Aufforderung zur Buchführung nach § 141 AO ist bisher nicht erfolgt, weil die Grenzwerte des § 141 Abs. 1 AO nicht überschritten wurden. Da handels- und steuerrechtlich keine Buchführungspflicht besteht, resultiert weder für die Gesellschafter noch für die GbR eine Verpflichtung nach § 5b EStG aus dieser Betätigung.

Fall 2: An der A-GmbH ist A als alleiniger Gesellschafter beteiligt. Eine Pflicht nach § 5b EStG besteht für die A-GmbH, für die A als deren einziger Geschäftsführer verantwortlich ist.[9] Hingegen führt diese Beteiligung zu keiner Buchführungspflicht und damit zu keiner Verpflichtung für A als natürliche Person. Etwas anderes würde aber gelten, wenn A neben seiner Gesellschafterstellung eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, für die der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG zu ermitteln ist. Auch in diesem Fall sind evtl. Einnahmen und Ausgaben nur dann in die...

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