Rz. 154

Nach Abs. 2 kann der Stpfl. beantragen, auf die Übermittlung in elektronischer Form zu verzichten, wenn dies für ihn zu einer unbilligen Härte führen würde. Wird dem Antrag entsprochen, findet zugleich ein inhaltlich bedeutsamer Wechsel statt: Der Stpfl. legt die Unterlagen in der Form vor, in der sie sich ohnehin schon befinden. Hingegen müssen die Daten nicht nach Maßgabe der Taxonomie aufbereitet werden. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur entsprechenden Verpflichtung bei den Anlagen EÜR/AVEÜR, bei denen die Pflicht zur Abgabe der Anlage und damit zur Aufbereitung der Zahlen des Unternehmens erhalten bleibt, aber die elektronische Abgabe suspendiert wird[1].

 

Rz. 155

Ein Antrag darf nur gestellt werden, wenn andernfalls eine unbillige Härte einträte. Einen Antrag aus einem anderen Grund sieht § 5b EStG nicht vor. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass aus anderen Gründen eine Suspendierung von der Regelung erfolgen kann, etwa bei einem Verstoß gegen die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit als Grenze für jedes Verwaltungshandeln.

 

Rz. 156

Der Antrag kann form- und fristfrei gestellt, sollte aber eingehend begründet werden. Andernfalls kann das FA die ihm auferlegte Plausibilitätsprüfung der vorgetragenen Gründe nicht vornehmen. Weitere Maßnahmen – wie etwa eine Glaubhaftmachung oder die Führung eines Beweises – sind nicht erforderlich. Allerdings muss aus dem Antrag deutlich werden, warum eine unbillige Härte vorliegt.

 

Rz. 157

Schon aus Gründen der Beweissicherung und wegen der Möglichkeit, die Entscheidung des FA über diesen Antrag einer Überprüfung zuführen zu können, liegt es nahe, den Antrag schriftlich zu stellen. Dies erleichtert auch die Dokumentation für das FA.

 

Rz. 158

Der Begriff der "unbilligen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Beifügung des Worts "unbillig" verdeutlicht, dass nicht jede Härte zu einer Befreiung berechtigen soll. Voraussetzung ist, dass die "übliche" Härte, die Folge jedes Verwaltungshandelns ist, im Fall des Stpfl. überschritten wird. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat im Beschluss v. 19.10.1971[2] den Billigkeitserlass nach § 131 Abs. 1 S. 1 RAO, der ebenfalls ein Ermessen ("können") mit dem Begriff "unbillig" verknüpfte, als einheitliche Ermessensvorschrift angesehen. Der BFH ist dem in st. Rspr. für die vergleichbaren Billigkeitsregelungen der §§ 163 und 227 AO gefolgt.[3] Da § 5b Abs. 2 EStG eine parallele Regelungsstruktur aufweist, sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 159

Eine unbillige Härte soll nach Auffassung von BMF und Gesetzgeber insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein.[4] Da diese häufig steuerlich beraten werden, ist dies m. E. zweifelhaft. Andernfalls hätte es nahe gelegen, diese von der Verpflichtung des § 5b Abs. 1 EStG zu befreien. Dies hätte den Vorteil, dass die vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachung erreicht werden könnte. Schließlich müssten dann weder die Stpfl. Anträge stellen noch das FA diese jeweils individuell prüfen. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Befreiung spricht gegen diese Auffassung.

 

Rz. 160

§ 150 Abs. 8 AO konkretisiert die Kriterien für eine unbillige Härte. Dieser Maßstab reicht aus, um zu einer sachgerechten Abgrenzung zu gelangen.[5] Es kommt nicht darauf an, ob die Erfüllung der Verpflichtung für den Stpfl. eine unbillige Härte ist, sondern ob die Schaffung der Voraussetzungen hierfür zu einer solchen Härte führt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Stpfl. zur Erfüllung der Verpflichtung selbst nicht in der Lage ist, sich aber durch Beauftragen eines Dritten, insbesondere eines Steuerberaters, einfach in die Lage versetzen kann. Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit von elektronischen Erklärungen oder Übermittlungsverfahren führen nicht zu unbilligen Härten.[6]

 

Rz. 161

Adressat des Antrags ist die Finanzbehörde, die auch Adressat der Steuererklärung ist bzw. gewesen wäre. Dies folgt schon aus dem Grundsatz, dass die Übermittlung der E-Bilanz an die Erklärungspflicht (und den Erklärungszeitpunkt) anknüpft.

 

Rz. 162

Der Antrag entfaltet keine suspendierende Wirkung für die Verpflichtung aus § 5b EStG. Vielmehr besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung trotz des Antrags fort. Der Stpfl. sollte im Antrag um eine zeitnahe Prüfung bitten und mit dem FA abstimmen, ob die Verpflichtung bis zur Entscheidung über die Gewährung der Erleichterung suspendiert wird. Andernfalls müsste der Spfl. die unbillige Härte hinnehmen, der mit dem Antrag gerade begegnet werden soll. Sinnvoll wäre es, wenn das BMF eine Regelung träfe, die eine Aussetzung der Verpflichtung bis zur Entscheidung über den Antrag vorsieht. Schließlich könnten die Anträge beim Eingang kursorisch geprüft und offensichtlich unbegründete Anträge sofort negativ beschieden werden, um in diesen Fällen eine zeitnahe elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Unterlagen zu erreichen.

 

Rz. 163

Das FA hat nach pflichtgemäßen Ermessen i. S. v. § 5 AO über den Antrag zu en...

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