Rz. 77

Nach § 5a Abs. 5 S. 2 EStG sind Rücklagen nach §§ 6b, 6d und 7g EStG bei Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen. Erstjahr ist das Wirtschaftsjahr, in dem mit Wirkung ab Beginn des Jahrs der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs. 1 EStG gestellt wird, also das Jahr, in dem der Gewinn erstmals nach § 5a EStG zu ermitteln ist. Das ist ab 1.1.2006 das Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Rz. 54a, 54b). Der Begriff des Erstjahrs konnte daher in diesen Fällen vom Erstjahr i. S. d. Abs. 3 a. F. abweichen.[1] Soweit Rücklagen nach § 7g EStG a. F. in Anspruch genommen und im Übergangszeitpunkt noch nicht aufgelöst worden sind, sind sie nach § 7g EStG n. F.[2] für das Jahr der Inanspruchnahme nach § 7g Abs. 3 EStG n. F. hinzuzurechnen (§ 5a Abs. 5 S. 3 2. Halbs. EStG).

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5a EStG Rz. 106; Weiland, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a EStG Rz. 201.
[2] Investitionsabzugsbetrag, § 7g i. d. F. v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912.

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