Rz. 28

Ist Gegenstand des Gewerbebetriebs nicht ausschließlich dieser begünstigte Betrieb (gemischter Betrieb), muss der jeweilige Gewinn getrennt ermittelt werden, zum einen nach der Tonnage, zum anderen durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Dies erfordert regelmäßig eine klare und einwandfreie buchmäßige Zuordnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind entsprechend der jeweiligen Tätigkeit aufzuteilen, ggf. sind die Anteile zu schätzen, z. B. anhand der Umsätze der einzelnen Unternehmensbereiche.[1] In der Praxis sind Mischbetriebe aber eher selten. Es ist aber fraglos zulässig, dass eine Gesellschaft sowohl Schiffe betreibt, die unter § 5a EStG fallen und anderen, bei denen die Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG erfolgt.[2]

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 5a EStG Rz. 15; BMF v. 10.7.2023, IV C 6 – S 2133-a/20/10001:003, Rz. 3, BStBl I 2023, 1486.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge