Rz. 4

Nach § 52 Abs. 15 S. 1 EStG a. F. ist § 5a Abs. 1 bis 3, 4a bis 6 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet, Abs. 4 erstmals für das letzte Wirtschaftsjahr, das vor dem 1.1.1999 endet (§ 52 Abs. 15 S. 2 EStG). Altbetriebe, die bereits vor 1999 Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt haben, können den Antrag in dem Wirtschaftsjahr stellen, das nach Inkrafttreten des Art. 6 des G. v. 9.9.1998 (Rz. 1) beginnt, oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre stellen. Da Art. 6 am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, kann der Antrag erstmals in 2000 gestellt werden. Mit Wirkung ab 1.1.2002 sind die DM-Beträge auf Euro-Beträge umgestellt, ferner ist ab 1.1.2001 § 32c EStG durch § 35 EStG ersetzt worden. Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[1] ist die Antragsfrist geändert worden. Der Antrag muss für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt werden (§ 52 Abs. 10 S. 2, 3 EStG; Rz. 49ff.). Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007 wurde § 5a Abs. 5 EStG hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG geändert. Die vorletzte Änderung erfolgte durch das G. v. 8.4.2008[2] dahingehend, dass Vermessungsschiffe Handelsschiffen nicht mehr gleichgestellt sind.[3]

Die vorletzte Änderung der Bestimmung ist durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 erfolgt.[4] Durch dieses wurde § 5a Abs. 6 EStG um einen Satz 2 ergänzt (Rz. 79a). Anzuwenden ist § 5a Abs. 6 S. 2 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 begonnen haben (§ 52 Abs. 10 S. 5 EStG). Dieses Gesetz war als eine Reaktion auf eine missliebige Rspr. des BFH zu sehen. Ebenfalls ein solches "Nichtanwendungsgesetz" stellt die Einfügung der § 5a Abs. 4 S. 4 bis 6 EStG dar, die durch das "Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer" v. 2.6.2021 erfolgt ist.[5] Diese Neufassung soll nach § 52 Abs. 10 S. 4 EStG ab 1.1.1999 gelten, was verfassungsrechtlich bedenklich ist.

[1] BGBl I 2003, 3076.
[2] BGBl I 2008, 706.
[3] Zur Rechtshistorie umfassend Barche, in H/H/R, EStG/KStG, § 5a EStG Rz. 2; Kahl-Hinsch, in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz. 3ff.
[4] BGBl I 2019, 2451.
[5] BGBl I 2021, 1259.

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