Rz. 117

Abs. 37a bestimmt, dass der neu geschaffene Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG zusammen mit dem KStG 2001 in Kraft tritt (zu diesem Zeitpunkt Rz. 15). Die geänderten Beträge in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 1 EStG sind erstmals ab Vz 2004 anzuwenden. S. 5–7 betreffen Anpassungen an die Neufassung des UmwStG durch das SEStEG v. 7.12.2006; hierzu § 20 EStG n. F. Rz. 36[1]. S. 8 enthält die Anpassung einer Verweisung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 3 EStG, die erstmals für den Vz 2009 anzuwenden ist.

[1] BGBl I 2006, 2781.

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