Rz. 13
§ 50j EStG ergänzt die Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG (vormals: § 50d Abs. 1 EStG).[1] Die Voraussetzungen des § 50j EStG müssen nach dem Wortlaut des § 50j Abs. 1 S. 1 EStG daher zusätzlich zu denen des § 50c Abs. 3 EStG vorliegen.[2] D. h., sind nur die Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG, aber nicht die des § 50j EStG erfüllt, besteht kein Entlastungsanspruch auf KapESt nach § 50c Abs. 3 EStG.[3]
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