Rz. 9

Da die Voraussetzungen des § 50j EStG – etwa in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 – wortgleich zu § 36a EStG sind[1], kann zu den übereinstimmenden Voraussetzungen auf das BMF-Schreiben zu § 36a EStG zurückgegriffen werden.[2] Die Finanzverwaltung hat sich zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG" geäußert[3], und durch ein weiteres Schreiben[4] ergänzt.

So wird etwa ausdrücklich eine analoge Anwendung der Rz. 3 und 4 des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG für die Erstattungsanträge, die unter § 50j EStG fallen, vom BZSt hinsichtlich der Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer innerhalb des Mindestzeitraums nicht beanstandet.[5]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] So auch Dahm, in Korn, EStG, § 50j EStG Rz. 1.
[5] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 5.), n. v.

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