Rz. 9
Da die Voraussetzungen des § 50j EStG – etwa in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 – wortgleich zu § 36a EStG sind[1], kann zu den übereinstimmenden Voraussetzungen auf das BMF-Schreiben zu § 36a EStG zurückgegriffen werden.[2] Die Finanzverwaltung hat sich zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG" geäußert[3], und durch ein weiteres Schreiben[4] ergänzt.
So wird etwa ausdrücklich eine analoge Anwendung der Rz. 3 und 4 des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG für die Erstattungsanträge, die unter § 50j EStG fallen, vom BZSt hinsichtlich der Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer innerhalb des Mindestzeitraums nicht beanstandet.[5]
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