4.1 Merkblatt des BZSt

 

Rz. 7

Ein Schreiben der Finanzverwaltung zu § 50j EStG wurde bisher nicht im BStBl veröffentlicht (zu einem Antwortschreiben des BMF an die Verbände vgl. aber Rz. 8). Da § 50j EStG die Voraussetzungen des § 50d EStG ergänzt, hat das BZSt stattdessen im April 2017 ein Merkblatt zur "Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG, Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen" veröffentlicht.[1]

[1] Stand 3.4.2017, abrufbar unter https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/besondere_nachweispflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=7https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/besondere_nachweispflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=7.

4.2 Antwortschreiben des BMF an die Verbände

 

Rz. 8

Die Finanzverwaltung hat den kreditwirtschaftlichen Verbänden[1] Fragen zu § 50j EStG beantwortet. Die Ausführungen in dem Antwortschreiben sind ggf. nachfolgend bei den entsprechenden Kommentierungen enthalten.

[1] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, n. v.

4.3 BMF-Schreiben zu § 36a EStG

 

Rz. 9

Da die Voraussetzungen des § 50j EStG – etwa in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 – wortgleich zu § 36a EStG sind[1], kann zu den übereinstimmenden Voraussetzungen auf das BMF-Schreiben zu § 36a EStG zurückgegriffen werden.[2] Die Finanzverwaltung hat sich zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG" geäußert[3], und durch ein weiteres Schreiben[4] ergänzt.

So wird etwa ausdrücklich eine analoge Anwendung der Rz. 3 und 4 des BMF-Schreibens zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapESt nach § 36a EStG für die Erstattungsanträge, die unter § 50j EStG fallen, vom BZSt hinsichtlich der Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer innerhalb des Mindestzeitraums nicht beanstandet.[5]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] So auch Dahm, in Korn, EStG, § 50j EStG Rz. 1.
[5] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 5.), n. v.

4.4 Amtlicher Vordruck zum Nachweis der Voraussetzungen des § 50j EStG

4.4.1 Allgemein

 

Rz. 10

Ein eigenes Antragsformular für die Voraussetzungen des § 50j EStG existiert nicht und ist auch systematisch nicht notwendig, da § 50j EStG zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG erfüllt werden muss. Die Voraussetzungen des § 50j EStG müssen nach dem in Rz. 7 erwähnten Merkblatt des BZSt zu § 50j EStG (Punkt V., S. 3)[1] stattdessen schriftlich in dem vorgeschriebenem Vordruck eines Antrags[2] auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG i. V. m. einem DBA erfolgen.[3] Nach dem Merkblatt des BZSt müssen die betroffenen Antragsteller den neuen Vordruck zwingend verwenden, die erforderlichen Erklärungen auf dem Formular abgeben und durch die Unterschrift versichern, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind.[4]

 

Rz. 10a

Laut BZSt ist über ein Auswahlmenü das entsprechende Antragsformular für Dividendenzuflüsse vor dem 31.12.2016 24:00 Uhr oder nach dem 1.1.2017 00:00 Uhr auszuwählen.

 

Rz. 11

§ 50j EStG sieht eigentlich – wie andere Normen im KapESt-Recht, etwa § 45a Abs. 1 S. 1 EStG für Steuerbescheinigungen oder § 44a Abs. 2 S. 1 EStG für Freistellungsaufträge – keine Anwendung eines amtlichen vorgeschriebenen Vordrucks/Musters vor. Da § 50j EStG aber eine Ergänzung der Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG darstellt[5], ist hier § 50c Abs. 5EStG einschlägig, wonach die KapESt-Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids erfolgt; der Antrag ist gem. § 50c Abs. 5 S. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Nach § 50c Abs. 5 S. 3 EStG kann das FA nur in Fällen unbilliger Härten zulassen, dass der Antrag wie (nach altem Recht) auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wird.

 

Rz. 11a1

In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung von dem Stpfl. in dem Formular "Antrag auf Erstattung unter 15 % Quellensteuer für Zuflüsse ab 1.1.2017, gültig für Kapitalerträge i, S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, die nach einem Abkommen einem Quellensteuersatz von unter 15 % unterliegen"[6] die Angaben folgender Angaben:

  • Eine natürliche Person oder die Rechtsformen Personengesellschaften (falls abkommensberechtigt), Investmentfonds i. S. d. des InvStG, gemeinnützige Einrichtungen, Altersvorsorgeeinrichtungen/Pensionsfonds und sonstige juristische Personen machen einen Anspruch auf Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer auf Grundlage eines DBA des Ansässigkeitsstaates/Ansässigkeitsgebietes mit der Bundesrepublik Deutschland oder den nationalen Regelungen (§ 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG) (= 1. Alternative "DBA/andere bilaterale Abkommen und § 43b EStG (Richtlinie 2011/96/EU) und § 44a Abs. 9 EStG") geltend;
  • internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen machen ihren Anspruch auf Grundlage eines besonderen mit Deutschland geschlossenem Vertrags (= 2. Alternative "Abkom...

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