Rz. 205

In sachlicher Hinsicht setzt § 50d Abs. 10 S. 1 EStG voraus, dass Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG bzw. nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen. Erfasst werden daher Dienstleistungsvergütungen, Darlehenszinsen, Miet- und Pachtzinsen für die Überlassung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter und Lizenzgebühren für die Überlassung von immateriellen Vermögensgegenständen. Im Einzelnen hierzu § 15 EStG Rz. 452ff.Ausgedehnt wird die Regelung nach § 50d Abs. 10 S. 4 EStG auf Vergütungen, die bei mehrstöckigen Personengesellschaften an den Gesellschafter gezahlt werden (Rz. 229), sowie auf nachträgliche Einkünfte (Rz. 230). Nicht anwendbar ist die Vorschrift, wenn die entsprechenden Vergütungen zwischen gewerblich tätigen Schwester-Personengesellschaften gezahlt werden, da es sich dann nicht um "Sondervergütungen" nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.[1] Allerdings wäre bei der die Zinsen zahlenden Personengesellschaft die Zinsschranke (§ 4h EStG) anwendbar.

 

Rz. 206

Die Regelung setzt die Zahlung von Sondervergütungen voraus. Ob es sich um Sonderbetriebsvermögen handelt, ist dagegen nicht maßgebend. Das bedeutet, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn zwar Sonderbetriebsvermögen vorliegt, die Personengesellschaft dem Gesellschafter hierfür aber keine Vergütungen zahlt. Nicht unter die Regelung fallen daher zinslose Darlehen oder mietzinslose Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft. Die überlassenen Vermögensgegenstände sind zwar nach deutschem Recht Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, jedoch werden für diese Fälle die Regeln des jeweiligen DBA nicht durch Abs. 10 verdrängt. Vielmehr sind die für die jeweilige Einkunftsart geltenden Regeln des DBA anzuwenden. In diesem Fall sind auch sonstige Aufwendungen und Erträge, die mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängen, nicht zu berücksichtigen (Rz. 219). Bei teilentgeltlichen Vorgängen greift Abs. 10 nur für den entgeltlichen Teil ein, also nur insoweit, als eine Sondervergütung gezahlt wird.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge