Rz. 31

Die inländischen Kreditinstitute als Aussteller von Steuerbescheinigungen haben nach § 45a Abs. 2 S. 5 EStG i. V. m. § 44a Abs. 6 EStG Aufzeichnungen zu führen über Steuerbescheinigungen, die sie bei Tafelgeschäften als sog. Schalterfälle kennzeichnen (vgl. § 45a EStG Rz. 65f.; § 44 EStG Rz. 20ff.; § 44a EStG Rz. 94ff.).

Die Kennzeichnung der Steuerbescheinigung dient der Sicherheit des Verfahrens. So sollte bei Kapitalerträgen, die im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens zur Anrechnung von KSt berechtigen, sichergestellt werden, dass die Anrechnung der KSt nur dem anrechnungsberechtigten Anteilseigner gewährt wird. Deshalb hatte das für die Besteuerung des Anteilseigners zuständige FA bei dessen Veranlagung zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der KSt berechtigt ist, wenn dieser ihm eine als Schalterfall gekennzeichnete Steuerbescheinigung vorlegte[1].

 

Rz. 32

In gleicher Weise soll bei Kapitalerträgen, die der als Zinsabschlag zu erhebenden KapESt unterliegen, bei Auszahlung im Tafelgeschäft der einbehaltene Zinsabschlag nur bei demjenigen auf die festgesetzte ESt angerechnet werden, der Gläubiger der Kapitalerträge, d. h. der Stammrechtsinhaber und somit auch der Steuerschuldner, ist.

 

Rz. 33

Nur wenn die Wertpapiere bei dem Kreditinstitut, das die Steuerbescheinigung ausstellt, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot geführt werden, kann unterstellt werden, dass sich das Kreditinstitut bei der Depoteröffnung sowohl durch eine Legitimations-, d. h. Identitätsprüfung i. S. d. § 154 Abs. 2 AO als auch durch die Identifizierung gem. § 2 Abs. 1 GwG Gewissheit über die Person desjenigen verschafft hat, an den es die Kapitalerträge auszahlt. Vgl. § 44 EStG Rz. 19c ff.

Die auszahlende Stelle kann bei Tafelgeschäften vor allem nicht nachprüfen, ob der Empfänger der Bescheinigung tatsächlich der Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge ist oder ob dieser nur Botendienste leistet.

Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Steuerbescheinigung enthalten[2].

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