Rz. 71

Dem Steuerabzug unterliegen nach Abs. 1 Nr. 3 auch Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Pläne, Muster und Verfahren. Diese Umschreibung des unter dem Begriff Know-how zusammengefassten Wissens ist wörtlich aus § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG entnommen; zur Definition vgl. daher § 49 EStG Rz. 414ff. Gekennzeichnet ist dieser Komplex dadurch, dass es sich um nicht geschütztes Wissen handelt, also keine Ausschließlichkeits- und Abwehrrechte gegenüber Nutzung durch andere oder Parallelentwicklungen bestehen.

 

Rz. 72

Die Vergütungen für die Überlassung von Know-how unterliegen dem Steuerabzug, wenn dem Grunde nach beschr. Steuerpflicht nach § 49 EStG besteht. Als Tatbestände der beschr. Steuerpflicht kommen dabei § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Gewerbebetrieb), Nr. 3 (selbstständige Arbeit) sowie der Auffangtatbestand der Nr. 9 in Betracht.

 

Rz. 73

Der Steuerabzug ist abhängig davon, dass die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung gezahlt wird, nicht für eine endgültige Übertragung (Rz. 69). Außerdem muss die Vergütung für die Nutzung des Know-how, der Pläne, Muster und Verfahren gezahlt werden. Die Nutzungsüberlassung muss nach der Rspr. nicht zeitlich begrenzt sein. Daher liegen inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, auch vor, wenn das Know-how zeitlich unbegrenzt überlassen wird.[1] Damit wird die Abgrenzung zu einer nicht steuerbaren Veräußerung aber problematisch.[2] Eine Überlassung zur Nutzung liegt nur vor, wenn durch die Überlassung der Kenntnisse, Erfahrungen, Verfahren usw. der Vergütungsschuldner in die Lage versetzt werden soll, die bei ihm auftretenden betriebswirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen usw. Fragen selbst zu lösen. Überlassung von Know-how i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG liegt daher nicht vor, wenn das Erfahrungswissen nicht vermittelt, sondern vom Auftragnehmer selbst angewandt wird, um eine Leistung gegenüber dem Vergütungsschuldner zu erbringen.[3] Es begründet daher keine Pflicht zum Steuerabzug, dass der Vergütungsgläubiger im Rahmen einer solchen Leistungserbringung sein Know-how und Erfahrungswissen anwendet. Vergütungen für Gutachten, Studien usw. unterliegen daher nicht dem Steuerabzug.[4]

[1] BFH v. 13.10.2021, I R 18/18, Rz. 20, BStBl II 2022, 376, BFH/NV 2022, 645; mit Anm. Kempermann/Holthaus/Binnewies/Cleve, Ubg 2022, 327; Bärsch/Klein, IStR 2022, 494.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge