Rz. 56

§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ordnet den Steuerabzug an für Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von "Rechten, insbes. von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten". Die Begriffe "Urheberrechte" und "gewerbliche Schutzrechte" werden sonst, insbes. in § 49 EStG, als einkommensteuerliche Tatbestandsmerkmale nicht verwandt; sie stammen aus dem Zivilrecht.

 

Rz. 57

Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten fallen dem Grunde nach unter die beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG. I. d. R. dürften Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen, sodass beschr. Steuerpflicht bei Ausübung oder Verwertung im Inland eintritt (vgl. insoweit § 49 EStG Rz. 223a, 223b). Bei Bestehen eines DBA kann auch das Unterhalten einer "festen Einrichtung" oder einer "Betriebsstätte" erforderlich sein.[1]

 

Rz. 58

Unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG werden Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten regelmäßig nicht fallen, da das Kennzeichen des dort angesprochenen Know-hows gerade darin besteht, dass es kein Schutzrecht des Inhabers gibt (§ 49 EStG Rz. 414).

 

Rz. 59

Urheberrechte sind nach § 73a Abs. 2 EStDV folgende Rechte, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind:

  • Sprachwerke (Schriftwerke, Reden) einschl. Datenverarbeitungsprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Kunst, der Baukunst, der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke und ähnliche Werke;
  • Filmwerke und ähnliche Werke;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
 

Rz. 60

Urheberrechtsähnliche Rechte bestehen für wissenschaftliche Ausgaben, Lichtbilder, für den ausübenden Künstler, Recht am Namen, für den Hersteller von Tonträgern und für das Sendeunternehmen. Das Urheberrecht ist unübertragbar, aber vererblich.

 

Rz. 61

Das Urheberrecht verschafft das ausschließliche Verwertungsrecht. Dieses enthält:

  • das Vervielfältigungsrecht[2];
  • das Verbreitungsrecht;
  • das Ausstellungsrecht;
  • das Recht der öffentlichen Wiedergabe (Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Senderecht, das Recht auf Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie Wiedergabe von Rundfunksendungen).

Soweit die Vergütung für die Überlassung der Nutzung der Urheberrechte gezahlt wird, fallen auch die Vergütungen für werkschaffende Künstler und Schriftsteller unter diese Vorschrift.

 

Rz. 62

Gewerbliche Schutzrechte sind nach § 73a Abs. 3 EStDV Rechte, die durch das Patentgesetz, Geschmacksmustergesetz (seit 1.1.2014: DesignG), Gebrauchsmustergesetz und Markengesetz geschützt sind:

  • Patente werden erteilt für gewerblich anwendbare neue Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Nicht patentfähig sind insbes. Pläne, Regeln und Verfahren (Know-how; § 49 EStG Rz. 414). Das Patent gewährt das ausschließliche Recht, Erzeugnisse aufgrund des Patents herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Das Patent ist übertragbar, die Nutzung des Patents kann einem anderen durch eine Lizenz überlassen werden.
  • Geschmacksmuster (seit 1.1.2014: Design) sind neue zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt etc. (§ 1 DesignG). Dem Urheber steht das ausschließliche Recht zu, die Muster oder Modelle nachzubilden. Das Recht ist übertragbar und kann zur Nutzung überlassen werden.
  • Gebrauchsmuster sind Arbeitsgeräte und Gebrauchsgegenstände, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Gebrauchsmuster verleiht das ausschließliche Recht, den Gegenstand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Das Recht ist übertragbar; es kann auch zur Nutzung überlassen werden.
  • Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben sind in ein Register bei dem Patentamt eingetragene Zeichen, deren sich ein Unternehmer im Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung bedient und denen Unterscheidungskraft zukommt. Die Marke gewährt das Recht, Waren mit dem Zeichen versehen in Verkehr zu bringen. Die Weiterveräußerung der Waren ist dann ohne Lizenz zulässig.[3] Dienstleistungsmarken sind entsprechende Zeichen für Dienstleistungen. Die Zeichen und Marken sind grundsätzlich übertragbar, möglich ist auch die Nutzungsüberlassung.
 

Rz. 62a

Eine Überlassung des Rechts auf Nutzung kann auch in der Einräumung eines Nutzungsrechts bei Software und Datenbanken liegen und damit für den Nutzer zur Abzugspflicht führen. Einzelheiten hierzu hat die Finanzverwaltung geregelt.[4]

Inländische Einkünfte des ausl. Software- oder Datenbankanbieters liegen danach nur vor, wenn dem Kunden über das bloße Nutzungs- oder Wei...

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