Rz. 20
Die Vorschrift wurde durch G. v. 18.7.1958[1] eingeführt und entsprach in ihrer Gliederung bereits der heutigen Fassung. Seit dieser Zeit sind eine Vielzahl von Änderungen erfolgt:
- Durch G. v. 21.12.1967[2] wurden in Abs. 2 und 4 die Steuersätze bei Übernahme der Steuer durch das zahlende Unternehmen gestrichen;
- durch G. v. 14.8.1974[3] wurde Abs. 4 Buchst. b neu gefasst;
- durch G. v. 14.12.1976[4] wurde in Abs. 5 eine Regelung über das Entstehen der Abzugsteuer aufgenommen;
- durch G. v. 14.12.1984[5] wurde in Abs. 4 die Regelung eingeführt, dass ein Abzug von Aufwendungen nicht zulässig ist;
- durch G. v. 19.12.1985[6] wurden in Abs. 4 durch eine neue Nr. 1 künstlerische, sportliche, artistische und ähnliche Darbietungen dem Steuerabzug unterworfen;
- durch G. v. 25.2.1992[7] wurde die Regelung in Abs. 4 auf Rundfunk- und Fernsehsendungen ausgedehnt;
- durch G. v. 11.10.1995[8] wurden in Abs. 4 Nr. 2 die lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte ausgenommen und S. 3 und 4 aufgehoben. Abs. 7 wurde neu gefasst;
- durch G. v. 20.12.1996[9] wurde Abs. 5 durch Einführung einer Bescheinigung ergänzt und in Abs. 7 hierauf verwiesen;
- durch G. v. 24.3.1999[10] wurden Abs. 4 Nr. 1 neu gefasst. In einem neuen Abs. 7 wurde eine Abzugsteuer für die Herstellung eines Werks eingeführt und der bisherige Abs. 7 als Abs. 8 übernommen;
- durch G. v. 22.12.1999[11] wurde Abs. 7 wieder aufgehoben und der bisherige Abs. 8 als Abs. 7 mit Anpassungen übernommen;
- durch G. v. 19.12.2000[12] wurde die Bezeichnung "Deutsche Mark" in Abs. 5 durch "Euro" ersetzt;
- durch G. v. 20.12.2001[13] wurde in Abs. 4 ein Staffeltarif für geringere Einnahmen eingeführt und Abs. 7 S. 3 um eine Regelung über die Zuständigkeit des FA für die Anmeldung und Abführung der Steuer ergänzt;
- durch G. v. 19.7.2006[14] wurde die Steuerabzugspflicht in Abs. 4 S. 1 Nr. 3 auf Veräußerungen von Rechten i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ergänzt sowie in S. 4 und 5 der Abzugsteuersatz von 25 % auf 20 % herabgesetzt;
- durch G. v. 13.12.2006[15] wurde die Bezeichnung "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt;
- durch G. v. 14.8.2007[16] wurde der Abzugsteuersatz in Abs. 4 und 7 für beschr. stpfl. Körperschaften an den KSt-Satz von 15 % angepasst;
- durch G. v. 20.12.2007[17] wird in Abs. 4 Nr. 3 der Emissionshandel ausgenommen;
- durch G. v. 19.12.2008[18] wurde die Vorschrift völlig neu gefasst und dabei insbesondere die europarechtlichen Probleme beseitigt;
- durch G. v. 10.8.2009[19] wurde in Abs. 3 und 5 die Bezeichnung "Bundeszentralamt für Steuern" eingeführt und mit Abs. 5 Nr. 5 die Notwendigkeit der Angabe des FA, an das die Steuer abgeführt wurde, beseitigt;
- durch G. v. 8.12.2010[20] wurde in Abs. 1 Nr. 3 die Pflicht zum Steuerabzug auf Einkünfte aus der Verschaffung der Gelegenheit zur vertraglichen Verpflichtung eines Berufssportlers ausgedehnt;
- durch G. v. 25.7.2014[21] wurde § 50a Abs. 7 S. 2 neu gefasst und S. 3 EStG geändert (zur Anwendung § 52 Abs. 47 S. 2 EStG);
- durch G. v. 12.12.2019[22] wurde in Abs. 1 Nr. 4 der Begriff "Grubenvorstand" gestrichen;
- durch G. v. 21.12.2020[23] wurde in Abs. 7 ab Vz 2021 eine Regelung für den Fall angefügt, dass bei Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 EStG fälschlich Abzugsteuer einbehalten und abgeführt wurde;
- durch G. v. 2.6.2021[24] wurde in Abs. 4 eine Verweisung angepasst und in Abs. 5 in S. 3 und durch Einfügung des S. 4 das Verfahren der Steueranmeldung konkretisiert.
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