Rz. 474

Verbindlichkeiten aufgrund einer Kreditaufnahme sind betrieblich veranlasst, wenn mit den aufgenommenen Geldmitteln betrieblich veranlasste Aufwendungen getätigt werden (BFH v. 4.7.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817; § 4 Rz. 110ff.). Maßgeblich ist der tatsächliche Verwendungszweck. Die Darlehensvaluta muss also z. B. für Tilgungen betrieblicher Schulden oder Anschaffung von Wirtschaftsgütern des (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögens verwendet werden. Ein im Darlehensvertrag genannter Zweck ist unerheblich; er kann allenfalls Beweisanzeichen sein. Ebenfalls nicht erheblich ist es, wenn der Kredit an betrieblichen Grundstücken abgesichert ist.[1] Auf die Frage, ob der Stpfl. die mit dem Kredit finanzierten Aufwendungen auch mit Eigenmitteln hätte bestreiten können, kommt es ebenfalls nicht an.[2] Der Unternehmer kann frei entscheiden, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er Fremd- oder Eigenmittel einsetzt.[3] Wenn Verbindlichkeiten mit Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zusammentreffen, ist die besondere Regelung des § 4 Abs. 4a zu berücksichtigen; vgl. § 4 Rz. 300a ff.

 

Rz. 475

Bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern, die sowohl betrieblich, als auch privat genutzt werden, kommt es darauf an, ob das Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet ist. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind auch bei gemischter Nutzung stets nur entweder ganz dem Betriebs- oder ganz dem Privatvermögen zuzuordnen; Entsprechendes gilt für die Finanzierungsschuld.

Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern entstehen dagegen bei räumlich abgegrenzter unterschiedlicher Nutzung entsprechend dem Nutzungszusammenhang mehrere eigenständige Wirtschaftsgüter. Die Finanzierungsschulden sind den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzuordnen und teilen deren Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen. Bei Anschaffungsvorgängen kann die Zuordnung nur wertanteilig erfolgen, denn das Grundstück und das aufstehende Gebäude sind zivilrechtlich ein einheitlicher Vermögensgegenstand, der – trotz unterschiedlichen Funktions- und Nutzungszusammenhangs – nur als einheitlicher erworben und deshalb auch nur als einheitlicher finanziert werden kann. Stellt der Stpfl. das Bauwerk selbst her, so hat er es ggf. in der Hand, durch Vergabe getrennter Aufträge für die einzelnen Bauteile – soweit dies bautechnisch möglich ist – die Zuordnung von Eigen- und Fremdmitteln zu steuern[4] 1999, 720).

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