Rz. 452b

Durch Gesetz v. 28.4.2006[1] wurden in § 5 Abs. 4a S. 2 EStG Drohverlustrückstellungen bei der Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken wieder zugelassen. Die Regelung gilt ab Vz 2006, also bei dem Kj. entsprechendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2006, bei abweichendem Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2005/2006.

§ 5 Abs. 1a S. 2 EStG schreibt die steuerliche Berücksichtigung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken vor, wenn diese (zulässigerweise) in der Handelsbilanz gebildet worden sind (Rz. 143). Soweit sich im Rahmen dieser Bewertungseinheit unrealisierte Verluste und unrealisierte Gewinne ausgleichen, hat keine gewinnwirksame Bilanzierung zu erfolgen. Soweit sich ein Überschuss von unrealisierten Gewinnen ergibt, dürfen diese nach dem Realisationsprinzip weder handels- noch steuerrechtlich ausgewiesen werden. Soweit sich jedoch ein Überschuss von unrealisierten Verlusten (Verpflichtungsüberschuss) ergibt, sind diese nach dem Imparitätsprinzip handelsrechtlich durch eine Drohverlustrückstellung zu berücksichtigen. Nach Abs. 4a S. 1 wäre diese Drohverlustrückstellung steuerlich nicht anzusetzen. S. 2 ermöglicht aber auch steuerlich, diese Drohverlustrückstellung gewinnwirksam zu bilden.

 

Rz. 452c

Die Ausnahme vom steuerlichen Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen gilt nur für einen nicht realisierten Verlust aus der Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken.[2] Für alle übrigen Fälle bleibt das steuerliche Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen bestehen. Diese Ungleichbehandlung dürfte nach Art. 3 GG noch zulässig sein, da die Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken eine spezielle Situation betrifft, für die kaum eine zutreffende Vergleichsgruppe nicht begünstigter Stpfl. zu finden ist. Eine Besonderheit, die die steuerliche Regelung rechtfertigt, ist bereits die durch die Bildung von Bewertungseinheiten zulasten des Stpfl. erfolgende Ausnahme vom Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne (Verrechnungsgebot mit den entsprechenden Verlusten). Dies kann der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, diese belastende Ausnahme durch eine Ausnahme vom Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen (teilweise) auszugleichen. Auf jeden Fall dürfte es im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens liegen, diese spezielle Fallgruppe anders zu behandeln als die übrigen drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften.

[1] BStBl I 2006, 353.
[2] Vgl. zu diesem Begriff Rz. 143.

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