Rz. 267

Das Eigenkapital kann in verschiedenen Bilanzpositionen ausgewiesen werden, z. B. bei Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 3 HGB als gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag sowie Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. I. d. R. werden alle Eigenkapitalpositionen auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und stellen damit das in dem Unternehmen arbeitende Vermögen des Stpfl. dar. Einzelne oder bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften auch alle Eigenkapitalpositionen können aber auch auf der Aktivseite ausgewiesen werden; ein solcher Ausweis bedeutet, dass Eigenkapital nicht vorhanden ist, sondern dass das Fremdkapital die aktiven Vermögensgegenstände (jeweils bewertet nach den Regeln ordnungsmäßiger Bilanzierung) um den Betrag des aktiven Ausweises des Kapitals übersteigt.

Die in der Praxis wichtigsten Fälle eines solchen aktiven Ausweises einer Eigenkapitalposition sind:

  • negatives Kapitalkonto bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften; besonders hinzuweisen ist auf das negative Kapitalkonto des Kommanditisten; vgl. Rz. 275; Erl. zu § 15a;
  • Verlustvorträge bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften;
  • bei Kapitalgesellschaften der "nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag" als letzter Posten der Aktivseite.[1]

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