Rz. 275

Für die Kapital- und Privatkonten der Kommanditisten und Komplementäre gilt grundsätzlich Entsprechendes wie für die OHG. Zumindest ist jedoch ein Haftkapitalkonto für jeden Kommanditisten zu führen, um die Höhe des Haftkapitals, mit dem der Kommanditist haftet, zu dokumentieren.[1]

Eine besondere Problematik stellt jedoch das negative Kapitalkonto des Kommanditisten dar. Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn dem Kommanditisten Verluste zugerechnet oder Entnahmen gestattet werden, die insgesamt den Betrag seiner Kommanditeinlage zuzüglich der ihm zugerechneten Gewinne übersteigen. Handelsrechtlich kann der Kommanditist ein negatives Kapitalkonto haben, obwohl seine Haftung nach § 167 Abs. 3 HGB auf den Betrag der Einlage beschränkt ist. Auch das Kapitalkonto des Kommanditisten hat jedoch nur den Charakter einer Verrechnungsgröße zur Ermittlung des Werts seiner Beteiligung im Verhältnis zu den Beteiligungen der anderen Gesellschafter. Ein negatives Kapitalkonto dokumentiert daher nur den im Verhältnis zu den anderen Beteiligungen gesunkenen Wert dieser Beteiligung, eventuell die Tatsache, dass die Kommanditbeteiligung gegenwärtig wertlos ist. Darüber hinaus dient das negative Kapitalkonto als "Merkposten" dafür, dass künftige Gewinnzuweisungen vorrangig zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos und zur Auffüllung bis zum vertraglich vereinbarten Betrag des Kommanditkapitals zu verwenden sind. Steuerlich ist die Bildung eines negativen Kapitalkontos für den Kommanditisten zwar zulässig, jedoch ist die steuerliche Berücksichtigung durch § 15a EStG eingeschränkt.

[1] Hinweise der Bundessteuerberaterkammer, DStR 2006, 668.

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