Rz. 265a

Eine im Wesentlichen nur in der Steuerbilanz anzusetzende Position sind die aktiven Ausgleichsposten. Diese Posten entstehen, wenn eine Lücke im Bilanzsteuerrecht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Gewinnauswirkungen führt. Der BFH[1] leitet die Berechtigung solcher Ausgleichsposten aus § 265 Abs. 5 S. 2 HGB ab, wonach der Bilanz neue Posten hinzugefügt werden dürfen, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

Aktive Ausgleichsposten sind bei einem Organträger im Fall der Minderabführung zu bilden, wenn also das an den Organträger handelsrechtlich abgeführte Ergebnis niedriger ist als die steuerliche Vermögensmehrung, die dem Organträger zur Versteuerung zuzuweisen ist (z. B. Bildung einer Gewinnrücklage bei der Organgesellschaft). Zu aktiven Ausgleichsposten bei der Organschaft vgl. Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz. 721ff.

Zu passiven Ausgleichsposten vgl. Rz. 513.

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